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1. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 59

1914 - Berlin : Liebel
59 führten die Mitglieder der Reichsritterschast den Titel „Frei- herr" auch ohne besondere Verleihung. Der Landadel ging mit Einführung der stehenden Heere als Berufsstand ein, wenn er zum Teil auch, namentlich in West- und Süddeutschland, die ritterliche Lebensweise bis zum 17. Jahr- hundert fortsetzte; er bildete den Stamm für das Offizierkorps (in Preußen galt der Offiziersdienst im Heere als eine gesetzliche Pflicht des Landadels) und das höhere Beamtentum. Die Ver- leihung des Adels (Briefadels) war zwar ein kaiserliches Reser- vatrecht, wurde aber auch von den Reichsständen, die europäische Großmächte waren, ausgeübt. Zu den Vorrechten des Adels gehörte ein besonderer Gerichtsstand, das Recht auf ein Familien- wappen und die passive Lehnsfähigkeit, nach der auch Rittergüter nur von Adeligen erworben werden durften, sowie die Fähigkeit zu Familienfideikommissen. Zwischen höherem und niederem V ü r g e r st a n d , der die gesamte freie Einwohnerschaft der Städte umfaßte, bestand nichts wesentlich Unterscheidendes. Der Bauernstand war mit Ausnahme weniger Frei- bauern in Abhängigkeit von den großen Grundherren, in Hörig- keit und Leibeigenschaft, geraten. Weniger drückend war seine Lage im Westen als im Osten. Mit der schon erwähnten Neu- regelung der Vesitzverhältnisse Hand in Hand ging auch die Be- freiung der Bauern aus Hörigkeit und Leibeigenschaft durch die Landesgesetzgebung, worüber später noch Weiteres zu sagen sein wird. Der deutsche König führte in diesem Zeitabschnitte den Kaisertitel ohne päpstliche Krönung. Karl V. war der letzte deutsche König, der sich in Bologna, nicht in Rom, vom Papste krönen ließ. Seit Ferdinand I. lautete der Titel „erwählter römischer Kaiser", wozu noch der von seinen Erbländern ent- lehnte weitere Titel kam. Die Wahl geschah bis zuletzt nach den Vorschriften der Goldenen Bulle. Wahl und Königskrönung erfolgten seit Ferdinand I. am Wahlorte Frankfurt a. M. (nicht mehr zu Aachen) mit all dem Gepränge, den Aufzügen und Be- lustigungen, wie es später Goethe geschildert hat. Seit 1520 beschwor der König vor der Wahl die Wahlkapitulation, in der sich die Kurfürsten Z ihre landeshoheitlichen Rechte sowie die der übrigen Reichsstünde sicherten. i) Bis zum Westfälischen Frieden blieben es die in der Goldenen Bulle von 1356 genannten: Mainz, Trier, Köln, Böhmen. Pfalz, Sachsen, Brandenburg. Die pfälzische Kurwürde kam nach der Ächtung Friedrichs V. an Baiern, dem Pfalzgrafen ward aber im Westfälischen
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