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1. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 65

1914 - Berlin : Liebel
65 fort, deren Landesherren das privilegium de non appellando (S. 42) verliehen worden war. Eine einheitliche Regelung des Rechts von Reichs wegen ist nur hinsichtlich des Strafrechts und des Strafverfahrens zu- stande gekommen. Das darauf bezügliche Reichsgesetz, das einzige Gesetzbuch des Reiches, ist die peinliche Gerichtsordnung Karls V. (die Carolina). Auf dem Gebiete des Privatrechts hat die Reichsgesetzgebung fast nichts geleistet. (Über dessen Regelung in den Territorien siehe Seite 69). Es können nur genannt werden die Reichsnotariatsordnung von 1512, die Reichspolizei- ordnungen von 1530, 1548 und 1577, die Reichsabschiede von 1498 (Freiburg), 1500 (Augsburg), 1521 (Worms), 1529 (Speier) be- treffend Fragen des Erbrechts, der Reichsschluß von 1731 über Handwerkermißbräuche und einzelne Bestimmungen über Münz- wesen, Wucher, Zession von Forderungen, Wechsel, Juden, Zins- fuß und Rentenkauf. Ein stehendes Reichsheer hat das alte deutsche Reich nicht besessen. Wenn ein Krieg bevorstand, wurde die Aufstellung eines Heeres aus Truppen der Reichsstände und die Bestreitung der Kosten auf einem Reichstag beschlossen. Im übrigen half man sich mit Söldnertruppen. Für die Zahl der von den Reichs- ständen zu stellenden Truppen blieb die Wormser Matrikel von 1521 maßgebend, in der für einen Römerzug Karls V. die Stärke des dem Kaiser bewilligten Heeres angegeben war. (4000 Reiter (Reisige), 20 000 Fußknechte.) Seit 1681 übertrug man die Ver- teilung der Truppenkontingente und deren Zusammenstellung zu Regimentern den (10) Reichskreisen. Die Gesamtstärke wurde auf 12 000 Reiter und 28 000 Fußknechte erhöht. Jede Mann- schaft eines Kreises bildete ein besonderes Korps, das unter einer eigenen Kreisgeneralität stand. Außerdem hatte jeder Kreis einige technische Truppen und das Artilleriematerial zu be- schaffen. An Stelle unserer heutigen Kriegsartikel bestand für die Fußtruppen ein „Artikulbrief" und für die Reisigen die „Reuterbestallung", die gleichfalls zu beschwören waren. Mit den fremden Kriegsvölkern, die Deutschland über- schwemmten, kam auch die fremde Kunstsprache zur Anwendung im Heerwesen. Der Oberstwachtmeister wurde zum Major, der Heerführer zum General usw. Die Einnahmequellen des Reichs waren fast sämtlich ver- siegt, d. h. auf die Reichsstände übergegangen. Zur Unterhaltung des Reichsgerichts wurde eine ordentliche Steuer, die schon er- wähnten „Kammerzieler", erhoben, bei Reichskriegen eine außer- Engelhardt, Deutsches Staatsleben einst und jetzt. 5
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