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1. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 72

1914 - Berlin : Liebel
72 Oberrechnungskammer und das Eeneralfiskaliat, das die Be- achtung der Gesetze seitens der Beamten zu beaufsichtigen hatte. Der schon 1604 organisierte „Geheime Staatsrat" auch „Geheimes Staatsministerium" genannt, der aus sämtlichen Ministern bestand, hatte keinen besonderen Geschäftskreis und kam unter Friedrich d. Gr. ganz außer Übung. Infolge der immer größer werdenden Anforderungen für Heereszwecke nach Einführung des Söldnerwesens erfuhr auch das Finanzwesen der Territorien eine Umgestaltung. Im Mittelalter hatte der Landesherr mit den Erträgnissen seiner Domänen an Zinsen, Fronden und dergleichen, mit dem „Erafen- schatz", der Steuer der Landsassen für Befreiung vom Kriegs- dienst, mit den Gerichtserträgen und anderen Gefällen die Kosten des Hofhalts und die Bedürfnisse öffentlicher Natur bestritten. Alle diese durch Steuern von den Landsassen geforderten Leistungen wurden unter dem Namen „Bede" zusammengefaßt. Als aber die Ansprüche größer wurden und der Landesherr zu Not- beden gezwungen wurde, d. h. zu außerordentlichen Landessteuern greifen mußte, war das nicht ohne Mitwirkung und Bewilligung der Landstände möglich, und in Verbindung damit vollzog sich eine Trennung der landesherrlichen Kammer von der Landes- finanzverwaltung, indem die Einkünfte aus den Domänen und etwaigen Regalien (Salzregal, Bergregal) für die Kosten des Hofhalts und der Regierung aufkommen mußten, die Beden — überwiegend Grund- und Eebäudesteuern — dagegen unter Mit- wirkung der Stände, ursprünglich sogar nur durch sie mit Aus- schließung der Landesherrn, verwaltet und verwendet wurden. Zn Brandenburg wurde die getrennte Verwaltung selbst nach Beseitigung des ständigen Steuerbewilligungsrechts noch eine geraume Zeit beibehalten, 1713 wurden von Friedrich Wilhelm I. aber sämtliche Domänen für Staatseigentum erklärt. Für die persönlichen Bedürfnisse des Königs wurde ihm eine Summe aus den Jahreserträgen der Domänen ausgesetzt, aus der sich später der Kronfideikommißfonds entwickelt hat. Zn dem alljährlich aufzustellenden Staatshaushaltsetat wurden die Einnahmen und Ausgaben des Staates ordnungs- mäßig zusammengestellt, deren Nachprüfung der nur vom König abhängigen Oberrechnungskammer oblag. Selbständige Gebiete mit eigener Verfassung und eigenem Recht (Stadtrecht) bildeten auch die Freien Reichsstädte, die den übrigen Reichsständen jetzt im wesentlichen gleichstanden. Ungeachtet der Abhängigkeit, die zur Zeit des Westfälischen
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