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1914 -
Berlin
: Liebel
- Autor: Engelhardt, Georg
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
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Oberrechnungskammer und das Eeneralfiskaliat, das die Be-
achtung der Gesetze seitens der Beamten zu beaufsichtigen hatte.
Der schon 1604 organisierte „Geheime Staatsrat" auch
„Geheimes Staatsministerium" genannt, der aus sämtlichen
Ministern bestand, hatte keinen besonderen Geschäftskreis und
kam unter Friedrich d. Gr. ganz außer Übung.
Infolge der immer größer werdenden Anforderungen für
Heereszwecke nach Einführung des Söldnerwesens erfuhr auch
das Finanzwesen der Territorien eine Umgestaltung. Im
Mittelalter hatte der Landesherr mit den Erträgnissen seiner
Domänen an Zinsen, Fronden und dergleichen, mit dem „Erafen-
schatz", der Steuer der Landsassen für Befreiung vom Kriegs-
dienst, mit den Gerichtserträgen und anderen Gefällen die Kosten
des Hofhalts und die Bedürfnisse öffentlicher Natur bestritten.
Alle diese durch Steuern von den Landsassen geforderten
Leistungen wurden unter dem Namen „Bede" zusammengefaßt.
Als aber die Ansprüche größer wurden und der Landesherr zu Not-
beden gezwungen wurde, d. h. zu außerordentlichen Landessteuern
greifen mußte, war das nicht ohne Mitwirkung und Bewilligung
der Landstände möglich, und in Verbindung damit vollzog sich
eine Trennung der landesherrlichen Kammer von der Landes-
finanzverwaltung, indem die Einkünfte aus den Domänen und
etwaigen Regalien (Salzregal, Bergregal) für die Kosten des
Hofhalts und der Regierung aufkommen mußten, die Beden —
überwiegend Grund- und Eebäudesteuern — dagegen unter Mit-
wirkung der Stände, ursprünglich sogar nur durch sie mit Aus-
schließung der Landesherrn, verwaltet und verwendet wurden.
Zn Brandenburg wurde die getrennte Verwaltung selbst nach
Beseitigung des ständigen Steuerbewilligungsrechts noch eine
geraume Zeit beibehalten, 1713 wurden von Friedrich Wilhelm I.
aber sämtliche Domänen für Staatseigentum erklärt. Für die
persönlichen Bedürfnisse des Königs wurde ihm eine Summe
aus den Jahreserträgen der Domänen ausgesetzt, aus der sich
später der Kronfideikommißfonds entwickelt hat.
Zn dem alljährlich aufzustellenden Staatshaushaltsetat
wurden die Einnahmen und Ausgaben des Staates ordnungs-
mäßig zusammengestellt, deren Nachprüfung der nur vom König
abhängigen Oberrechnungskammer oblag.
Selbständige Gebiete mit eigener Verfassung und eigenem
Recht (Stadtrecht) bildeten auch die
Freien Reichsstädte,
die den übrigen Reichsständen jetzt im wesentlichen gleichstanden.
Ungeachtet der Abhängigkeit, die zur Zeit des Westfälischen