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1. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
12 dergleichen können herausgegeben werden, ohne daß es einer vorherigen Prüfung (Zensur) und Genehmigung ihres Inhalts durch die Behörde be- darf. Wird die Preßfreiheit mißbraucht, so genügt die Anwendung des allgemeinen Strafgesetzes. Für ein Preßvergehen werden haftbar gemacht der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger, der Drucker und der Ver- breiter (Buchhändler, Verkäufer). c) Verfassungsmäßige Pflichten des einzelnen Reichs- angehörigen. Jeder einzelne deutsche Reichsangehörige hat die Pflicht, alles das zu tun, was zum Bestand des Reiches notwendig ist. Wie er wünscht, daß ihm alle Wohltaten einer gesicherten Rechtsordnung zuteil werden, so hat er seinerseits in jeder Beziehung die Ordnung zu achten, sich ihr zu fügen: Gehorsam den Gesetzen zu leisten. Glaubt er, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt zu sein durch einen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestellten Beamten, so steht ihm das Recht der Beschwerde bei einer dem betreffenden Beamten vorgesetzten Behörde oder das Recht der gerichtlichen Klage zu. — Von besonderen gesetzlichen Pflichten sind die solgenden als die wichtigsten zu nennen. Unerläßlich für die Begründung und Unterhaltung aller zum Nutzen der Gesamtheit dienenden Einrichtungen ist die allgemeine Steuerpflicht. Diese ist im einzelnen genau durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. — Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind Mit- glieder regierender Häuser oder der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser. Ausgeschlossen sind Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurteilt sind, oder gegen welche wegen Verbrechen auf dauernde Unfähigkeit zum Dienst in der deutschen Armee oder Marine erkannt worden ist. — Zur Heranerziehung fähiger Bürger ist die allgemeine Schulpflicht not- wendig. Eltern oder Vormünder, welche widerrechtlich Kinder von der Schule fernhalten, werden bestraft. — Für bestimmte Fälle besteht die Pflicht, Arbeiten im Dienste der Gesamtheit zu übernehmen, so die Schwur- und Schöffengerichtspflicht, bei gemeiner Rot oder Gefahr die Hilsspflicht. § 9. Die Reichsbehörden. Die Reichsbeamten. Der höchste Beamte des Reiches ist der vom Kaiser ernannte Reichs- kanzler. Alle Anordnungen und Verfügungen, welche vom Kaiser im Namen des Reichs erlassen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über- nimmt. Er hat alle Verwaltungsangelegenheiten des Reiches zu leiten und zu beaufsichtigen. Im besondern führt er den Vorsitz im Bundesrat. In der Regel ist der Reichskanzler zugleich Präsident des preußischen Staats-
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