1911 -
Frankfurt am Main
: Diesterweg
- Autor: Knoke, Arnold
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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dergleichen können herausgegeben werden, ohne daß es einer vorherigen
Prüfung (Zensur) und Genehmigung ihres Inhalts durch die Behörde be-
darf. Wird die Preßfreiheit mißbraucht, so genügt die Anwendung des
allgemeinen Strafgesetzes. Für ein Preßvergehen werden haftbar gemacht
der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger, der Drucker und der Ver-
breiter (Buchhändler, Verkäufer).
c) Verfassungsmäßige Pflichten des einzelnen Reichs-
angehörigen. Jeder einzelne deutsche Reichsangehörige hat die Pflicht,
alles das zu tun, was zum Bestand des Reiches notwendig ist. Wie er
wünscht, daß ihm alle Wohltaten einer gesicherten Rechtsordnung zuteil
werden, so hat er seinerseits in jeder Beziehung die Ordnung zu achten,
sich ihr zu fügen: Gehorsam den Gesetzen zu leisten. Glaubt er,
nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt zu sein durch
einen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestellten Beamten,
so steht ihm das Recht der Beschwerde bei einer dem betreffenden Beamten
vorgesetzten Behörde oder das Recht der gerichtlichen Klage zu. — Von
besonderen gesetzlichen Pflichten sind die solgenden als die wichtigsten zu
nennen.
Unerläßlich für die Begründung und Unterhaltung aller zum Nutzen
der Gesamtheit dienenden Einrichtungen ist die allgemeine Steuerpflicht.
Diese ist im einzelnen genau durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. —
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind Mit-
glieder regierender Häuser oder der mediatisierten, vormals reichsständischen
Häuser. Ausgeschlossen sind Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe
verurteilt sind, oder gegen welche wegen Verbrechen auf dauernde Unfähigkeit
zum Dienst in der deutschen Armee oder Marine erkannt worden ist. —
Zur Heranerziehung fähiger Bürger ist die allgemeine Schulpflicht not-
wendig. Eltern oder Vormünder, welche widerrechtlich Kinder von der
Schule fernhalten, werden bestraft. — Für bestimmte Fälle besteht die
Pflicht, Arbeiten im Dienste der Gesamtheit zu übernehmen, so die
Schwur- und Schöffengerichtspflicht, bei gemeiner Rot oder
Gefahr die Hilsspflicht.
§ 9. Die Reichsbehörden. Die Reichsbeamten.
Der höchste Beamte des Reiches ist der vom Kaiser ernannte Reichs-
kanzler. Alle Anordnungen und Verfügungen, welche vom Kaiser im
Namen des Reichs erlassen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über-
nimmt. Er hat alle Verwaltungsangelegenheiten des Reiches zu leiten und
zu beaufsichtigen. Im besondern führt er den Vorsitz im Bundesrat. In
der Regel ist der Reichskanzler zugleich Präsident des preußischen Staats-