1911 -
Frankfurt am Main
: Diesterweg
- Autor: Knoke, Arnold
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Rotz, Rückfallfieber ober Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich
zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes
weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus
oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.
In Ortschaften, in denen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber,
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken,
Röteln, Rückfallfieber, übertragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in epi-
demischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder
einzelnen Schulklassen erforderlich werden.
Die angeführten, für die Schulen erlassenen Vorschriften haben auch
für Erziehungsanstalten, Kinderbewahranstalten, Spielschulen, Warteschulen,
Kindergärten, Krippen und dergleichen entsprechende Geltung.
Zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen ist ein höchst wichtiges
Reichsgesetz im Jahre 1880 erlassen worden (1894 abgeändert). War schon
1867 ein Gesetz über Maßregeln gegen die 1879 in Deutschland erloschene
Rinderpest gegeben, so wurden die reichsgesetzlichen Vorschriften nunmehr
ausgedehnt gegen einige andere Viehseuchen. Die hauptsächlichsten davon
sind in Deutschland Milzbrand, Tollwut, Pferderotz, Maul- und Klauen-
seuche, Rindertuberkulose — nach Untersuchung des Reichsgesundheitsamts
(1901) sind ca. 25 °/o aller Rinder in Deutschland tuberkulös —, Schweine-
pest, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera. Als einziges wirklich erfolg-
versprechendes Mittel gegen die weitere Ausbreitung einer Viehseuche hat
sich erwiesen die sofortige Tötung des erkrankten und verdächtigen Viehs
Verbrennung des Kadavers. Der Wert des getöteten Tieres wird von der
Gesamtheit ersetzt (von rotzkranken Pferden drei Viertel, von lungenseuchen-
krankem Rindvieh vier Fünftel des Wertes). Der durch Maul- und Klauen-
seuche im Jahre 1892 verursachte Schaden betrug 150 Mill. Mk. Mildere
Maßregeln sind Gehöfts-, Ortschafts-, Schulsperren. Auf den Menschen
übertragbar und deshalb besonders gefährlich sind Milzbrand, Tollwut
Rotz, Maulseuche, Tuberkulose und Geflügeldiphtherie.
Das Reichsgesetz betr. Schlachtvieh- und Fleischbeschau verfügt die
Fleischkontrolle vor bzw. nach der Schlachtung, wenn derjenige, der ein
Schlachttier schlachtet oder schlachten läßt, das Fleisch zum Genuß für
Menschen außerhalb seines eigenen Haushalts verwenden will. Nach der
Untersuchung wird das Tier für „tauglich", „bedingt tauglich" oder „un-
tauglich" erklärt.
Das Gesetz über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln soll
der Fälschung dieser entgegenwirken, ebenso ist der Handel mit Kunstbutter
(Margarine), mit künstlichen Süßstoffen (Saccharin), mit Wein reichsgesetzlich
geregelt, und durch Reichsgesetz über den Petroleumverkauf, über den Ver-
kehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, über die Verwendung gesund-
heitschädlicher Farben, z. B. bei Spielwaren, Tapeten, Geschirren, durch
Knoke, Bürgerkunde. 5