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1. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 65

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
65 Rotz, Rückfallfieber ober Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann. In Ortschaften, in denen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfallfieber, übertragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in epi- demischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich werden. Die angeführten, für die Schulen erlassenen Vorschriften haben auch für Erziehungsanstalten, Kinderbewahranstalten, Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten, Krippen und dergleichen entsprechende Geltung. Zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen ist ein höchst wichtiges Reichsgesetz im Jahre 1880 erlassen worden (1894 abgeändert). War schon 1867 ein Gesetz über Maßregeln gegen die 1879 in Deutschland erloschene Rinderpest gegeben, so wurden die reichsgesetzlichen Vorschriften nunmehr ausgedehnt gegen einige andere Viehseuchen. Die hauptsächlichsten davon sind in Deutschland Milzbrand, Tollwut, Pferderotz, Maul- und Klauen- seuche, Rindertuberkulose — nach Untersuchung des Reichsgesundheitsamts (1901) sind ca. 25 °/o aller Rinder in Deutschland tuberkulös —, Schweine- pest, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera. Als einziges wirklich erfolg- versprechendes Mittel gegen die weitere Ausbreitung einer Viehseuche hat sich erwiesen die sofortige Tötung des erkrankten und verdächtigen Viehs Verbrennung des Kadavers. Der Wert des getöteten Tieres wird von der Gesamtheit ersetzt (von rotzkranken Pferden drei Viertel, von lungenseuchen- krankem Rindvieh vier Fünftel des Wertes). Der durch Maul- und Klauen- seuche im Jahre 1892 verursachte Schaden betrug 150 Mill. Mk. Mildere Maßregeln sind Gehöfts-, Ortschafts-, Schulsperren. Auf den Menschen übertragbar und deshalb besonders gefährlich sind Milzbrand, Tollwut Rotz, Maulseuche, Tuberkulose und Geflügeldiphtherie. Das Reichsgesetz betr. Schlachtvieh- und Fleischbeschau verfügt die Fleischkontrolle vor bzw. nach der Schlachtung, wenn derjenige, der ein Schlachttier schlachtet oder schlachten läßt, das Fleisch zum Genuß für Menschen außerhalb seines eigenen Haushalts verwenden will. Nach der Untersuchung wird das Tier für „tauglich", „bedingt tauglich" oder „un- tauglich" erklärt. Das Gesetz über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln soll der Fälschung dieser entgegenwirken, ebenso ist der Handel mit Kunstbutter (Margarine), mit künstlichen Süßstoffen (Saccharin), mit Wein reichsgesetzlich geregelt, und durch Reichsgesetz über den Petroleumverkauf, über den Ver- kehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, über die Verwendung gesund- heitschädlicher Farben, z. B. bei Spielwaren, Tapeten, Geschirren, durch Knoke, Bürgerkunde. 5
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