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1. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 69

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
(39 darf bei fremden Kindern nicht länger als drei Stunden und während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. An Sonn- und Festtagen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Nur das Austragen von Waren (Zeitungen, Milch, Backwerk) ist ge- stattet. Jedoch darf an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über 1 Uhr nach- mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Be- ginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs- behörde nach Anhörung der Schulanfsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht, Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Endlich ist eine Reihe von Betrieben verzeichnet, in denen Kinder über- haupt nicht beschäftigt werden sollen. Der Baubetrieb, die Beschäftigung des Steinklopfens, das Schornsteinfegergewerbe, der mit dem Speditions- geschäft verbundene Fuhrwerksbetrieb, das Mischen und Mahlen von Farben, Arbeiten in Kellereien, ferner Werkstätten zur Anfertigung von Schiefer- waren, Werkstätten der Steinmetzen und -polierer, Kalkbrennereien, Werk- stätten der Töpfer, Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden, Metallgießereien, Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wird, Werkstätten zur Herstellung von Zündwaren, Abdeckereien, Färbereien, Lumpensortierereien, Gerbereien, Werkstätten zur Verfertigung von Gummi- waren, Fleischereien, Bettfedernreinigungsanstalten, chemische Waschanstalten, Werkstätten der Maler und Anstreicher. Z 44. Arbeiterinnenschuh. Für Arbeiterinnen unter 16 Jahren gelten die soeben angeführten Bestimmungen über den Jugendschutz. Es sind sodann noch besondere Ver- ordnungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen erlassen (zum Teil erst gültig vom 1. Januar 1910 an). So dürfen Arbeiterinnen nicht unter Tage, das heißt nicht unter- irdisch in Bergwerken, Salinen und dergleichen beschäftigt werden, des- gleichen nicht auf Bauten und bei Kokereien. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 6 Uhr
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