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1. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 206

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
206 einen Depeschen- oder Expreßboten, sondern durch den Briefträger auf dem ersten Gange dem Empfänger zugestellt. Wir schließen hier unsere Erörterung über das Post- und Telegraphen- wesen, auf das wir mit Stolz blicken können, da es in Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit des Betriebes von dem Verkehrswesen keines anderen Staates erreicht werden dürfte. 8 100. Das Eisenbahnwesen. a) Das Eisenbahnwesen des Reiches. Das Reich hat eigene Eisenbahnen nur in Elsaß-Lothringen sowie in den Kolonien. Aber es steht dem Reich die allgemeine Gesetzgebung für alle Eisenbahnen und eine Oberaufsicht über diese zu. Die Gesetzgebung schreibt für das ganze Deutsche Reich einheitlich gleiche Betriebseinrichtungen vor. Die Eisen- bahnen sollen in gleicher Weise angelegt und verwaltet, die Tarife für Beförderung von Personen wie von Sachen möglichst gleichmäßig gestaltet werden. Im besonderen ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. Dies trifft bereits allgemein zu in Friedenszeiten bei Transport von Truppen und von militärischen Gegen- ständen, bei größeren Transporten nach und von den Garnisonen, den Truppenübungsplätzen, den Manövergegenden. Hierher gehört auch die Fahrpreisermäßigung für beurlaubte Mannschaften und Unteroffiziere, die jede Bahn zu dem Preise von 1 Pf. für das Kilometer in der dritten Klasse der Personen- und Eilzüge (bei großen Entfernungen auch in den sonst zuschlagspflichtigen Schnellzügen sv-Zügenp benutzen können. —Im Interesse der Landesverteidigung oder im Interesse des gemeinsamen Ver- kehrs kann die Anlage von Eisenbahnen auch gegen den Widerspruch der Bundesstaaten, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, angeordnet werden. — Die Oberaufsicht des Reiches erstreckt sich auf alle Eisenbahn- angelegenheiten, welche der Reichsgesetzgebung unterliegen (siehe Anfang des Abschnittes), im besonderen sorgt sie für Einheitlichkeit des Betriebes, der Bahnverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen sind von Reichs wegen direkt verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. d) Das Eisenbahnwesen des preußischen Staates. Staatseisenbahnen hat Preußen im großen erst seit 1866 mit der Er- werbung des Königreichs Hannover, wo alle Eisenbahnen als Staatsbahnen gebaut waren. Ebenfalls mit den übrigen Eroberungen des Jahres 1866 gewann Preußen einen Zuwachs an Staatsbahnen: im Herzogtum Nassau
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