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1911 -
Frankfurt am Main
: Diesterweg
- Autor: Knoke, Arnold
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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einen Depeschen- oder Expreßboten, sondern durch den Briefträger auf dem
ersten Gange dem Empfänger zugestellt.
Wir schließen hier unsere Erörterung über das Post- und Telegraphen-
wesen, auf das wir mit Stolz blicken können, da es in Pünktlichkeit und
Zuverlässigkeit des Betriebes von dem Verkehrswesen keines anderen Staates
erreicht werden dürfte.
8 100. Das Eisenbahnwesen.
a) Das Eisenbahnwesen des Reiches. Das Reich hat eigene
Eisenbahnen nur in Elsaß-Lothringen sowie in den Kolonien. Aber es
steht dem Reich die allgemeine Gesetzgebung für alle Eisenbahnen und eine
Oberaufsicht über diese zu. Die Gesetzgebung schreibt für das ganze
Deutsche Reich einheitlich gleiche Betriebseinrichtungen vor. Die Eisen-
bahnen sollen in gleicher Weise angelegt und verwaltet, die Tarife für
Beförderung von Personen wie von Sachen möglichst gleichmäßig gestaltet
werden. Im besonderen ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu
gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. Dies trifft bereits allgemein zu
in Friedenszeiten bei Transport von Truppen und von militärischen Gegen-
ständen, bei größeren Transporten nach und von den Garnisonen, den
Truppenübungsplätzen, den Manövergegenden. Hierher gehört auch die
Fahrpreisermäßigung für beurlaubte Mannschaften und Unteroffiziere, die
jede Bahn zu dem Preise von 1 Pf. für das Kilometer in der dritten
Klasse der Personen- und Eilzüge (bei großen Entfernungen auch in den
sonst zuschlagspflichtigen Schnellzügen sv-Zügenp benutzen können. —Im
Interesse der Landesverteidigung oder im Interesse des gemeinsamen Ver-
kehrs kann die Anlage von Eisenbahnen auch gegen den Widerspruch der
Bundesstaaten, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, angeordnet
werden. — Die Oberaufsicht des Reiches erstreckt sich auf alle Eisenbahn-
angelegenheiten, welche der Reichsgesetzgebung unterliegen (siehe Anfang
des Abschnittes), im besonderen sorgt sie für Einheitlichkeit des Betriebes,
der Bahnverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen sind von Reichs wegen
direkt verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung
ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender
Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs
nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen-
und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel
von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
d) Das Eisenbahnwesen des preußischen Staates.
Staatseisenbahnen hat Preußen im großen erst seit 1866 mit der Er-
werbung des Königreichs Hannover, wo alle Eisenbahnen als Staatsbahnen
gebaut waren. Ebenfalls mit den übrigen Eroberungen des Jahres 1866
gewann Preußen einen Zuwachs an Staatsbahnen: im Herzogtum Nassau