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1. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 212

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
212 stalion nicht erhalten kann und wenigstens eine Fahrkarte nach einer zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten Zwischenstation löst. Gepäck wird auch abgefertigt, ohne daß überhaupt Fahrkarten vorgelegt werden. In diesem Falle wird dann die teuere Expreßgutfracht berechnet. Vor der Aufgabe des Reisegepäcks müssen alte Beklebezettel von den Gepäckstücken entfernt werden. Ältere Eisenbahn-, Post- oder andere Be- förderungszettel bilden erfahrungsgemäß vielfach die Ursache der Ver- schleppung. Sie werden in der Regel durch die neuen Gepäckzettel über- klebt, die dann meist nicht ordentlich am Gepäck haften, so daß sie bei der weiteren Beförderung leicht abfallen, oder es verbleiben die alten Zettel neben den neuen und geben dadurch zu Irrtümern Anlaß. Die Reisenden setzen sich durch Auflieferung von Gepäckstücken mit alten Beförderungs- zeichen nicht nur den Unannehmlichkeiten aus, welche die Verschleppung naturgemäß mit sich bringt, sondern sie haben auch die Folgen der Nicht- beachtung der Eisenbahn-Verkehrsordnung allein zu tragen, da die Eisenbahn von der Haftung für den in solchen Fällen erwachsenen Schaden aus- drücklich befreit ist. Es ist dem Reisenden zu raten, behufs Verhütung von Verschleppungen und Verzögerungen die zur Beförderung aufzugebenden Gepäckstücke mit voller Adresse des Empfängers — Bestimmungsort, Name und Wohnort — in dauerhafter Weise zu versehen. Die Auslieferung des Gepäcks erfolgt gegen Rückgabe des Gepäck- scheins. 14 Tage lang kann man das Gepäck auf der Bestimmungsstation — gegen 20 Pf. Lagergeld täglich — lagern lassen. Für verloren gegangenes (auf der ^Bestimmungsstation nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges noch nicht eingetroffenes) Gepäck, ebenso für beschädigtes Gepäck leistet die Eisenbahn Schadenersatz ent- sprechend dem wirklichen Werte des Gepäcks. Schadenersatz — jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 100 Mk. — wird ferner für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck gewährt, das einer von der Eisenbahn eingerichteten Aufbewahrungsstelle über- geben war. Kein Schadenersatz wird gewährt, wenn es sich um die in Mänteln, Reisedecken usw. enthaltenen unverschlossenen Sachen, z. B. Tücher, Brieftaschen usw., handelt. Hat ein Fahrgast auf einer Station, auf der sich keine amtliche Aufbewahrungsstelle befindet, einem Eisenbahnbeamten Reisegepäck zur Aufbewahrung übergeben, so haftet nicht die Eisenbahn, sondern der betreffende Beamte persönlich. Als ein Beweis, daß wir auf unser Eisenbahnwesen als den weitaus wichtigsten Teil des Personen- und Güterverkehrswesens, im besonderen auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, ein Recht haben, stolz zu sein, kann die Tatsache gelten, daß in anderen Haupt- verkehrsländern durchweg mehr Eisenbahnunglücksfälle sich ereignen als in Deutschland.
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