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1. Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht - S. 26

1909 - Gießen : Roth
26 Nenne solche Grafen und Fürsten, die früher selbständig waren, deren Land aber (806 mit dem Großherzogtum verschmolzen wurde! (Die Grafen von Erbach in drei Zweigen: Erbach, Schönberg, Fürstenau, die Grafen von Stollberg Grtenberg und von Stollberg-Wernigerode in Gedern, die Grafen von Solms-Laubach, Solms-Rödelheim in Ast'enheim, der Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich und Hohensolms-Braunfels; die Fürsten zu Zsenburg-Büdingen in Wächtersbach, Büdingen und Birstein, der Graf zu Zsenburg-Büdingen in Meerholz, der Fürst zu Löwenstein- Wertheim in Klein-Heubach, zu Leiningen in Amorbach, der Graf von Leiningen-Westerburg in Zlbenstadt, der Graf von Schlitz genannt Görtz in Schlitz; im ganzen (7 Häupter.) Zn welcher Provinz sind die meisten, in welcher weniger, in welcher keine? wodurch sind diese Herrn Mitglieder der ersten Kammer? Ganz recht, durch die Verfassung, aber weshalb gewährt ihnen die Verfassung dieses Recht? (Geburt, geschichtliche Stellung). Der grundbesitzende niedere Vdel, der früher reichsunmittelbar war, aber keine Landeshoheit ausübte, keine Reichsstandschaft hatte, wählt ans seiner Witte zwei Vertreter in die erste Kammer, hierhin gehören z. B. die Freiherrn Löw von und zu Steinfurth, Nordeck zur Rabenau, Riedesel zu Eisenbach, Hevl zu Hernsheim, wambolt von Umstadt, Graf Oriola zu Büdesheim, im ganzen etwa 25 wahlberechtigte Per- sonen. wodurch sind also diese zwei Mitglieder zur ersten Kammer entsendet? (Geburt und Wahl). Der ersten Kammer gehören ferner an der kathol. Landesbischof und ein vom Großherzog mit der würde eines Prälaten auf Lebenszeit hierzu ernannter evangelischer Geistlicher, sowie der Kanzler der Univer- sität. wer ist damit in der ersten Kammer vertreten? (die christlichen Kirchen und die Wissenschaften), wem verdanken diese Vertreter ihre Berufung? (ihrem Amt). Ferner ernennt der Großherzog ausgezeichnete Männer auf Lebens- zeit zu Mitgliedern der ersten Kannner. welche Möglichkeit ist ihin dadurch gegeben? wie weit ginge diese Möglichkeit, wenn die Ernennung unbeschränkt wäre? was wird man deshalb vorgesehen haben, um die Zusammensetzung der ersten Kammer nicht völlig dem Landesherrn anheim zu geben? (Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder soll nicht über \2 hinausgehen.) Fasten wir noch einmal zusannnen: wodurch ist die Zusammen-
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