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1912 -
Langensalza
: Greßler
- Autor: Kaiser, Emil
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Schlesischen Kriege zur europäischen Großmacht; er erwarb
1763 Schlesien und 1772 Westpreußen und rundete damit den
Staat nach Osten hin vortrefflich ab. Unter Friedrich Wil-
helm Iii. ging zwar infolge der unglücklichen Schlachten von
1806 gegen Napoleon I. fast die Hälfte des preußischen Staates
verloren, aber die Befreiungskriege 1813—1815
brachten das verlorene Gebiet wieder. Die Ereignisse von
1864 und 1866 brachten die Einverleibung von Hannover,
Hessen, Nassau, Frankfurt a. M., Schleswig-Holstein, Homburg
und Lauenburg; damit erfuhr der preußische Staat unter der
glorreichen Regierung Wilhelms I. seine letzten großen Ge-
bietserweiterungen. Die Erwerbung der bis dahin englischen
Insel Helgoland im Jahre 1890 geschah durch Austausch gegen
die Insel Sansibar.
Preußen ist seiner Verfassung nach eine konstitutio-
nelle Monarchie; die königliche Botschaft vom 31. Ja-
nuar 1850 verkündete die Verfassung, die König Friedrich
Wilhelm Iv. am 6. Februar 1850 beschwor.
Der König.
Die Königswürde ist erblich im Mannesstamm der
Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt und der agna-
tischen Linealfolge; es gilt das salische Gesetz, wie in allen
deutschen Staaten. Der König wird mit 18 Jahren groß-
jährig (majorenn); bei seiner Thronbesteigung leistet er den
Eid auf die Verfassung vor versammeltem Landtag. Ist der
König minderjährig oder dauernd verhindert, selbst zu re-
gieren, so übernimmt der nächste volljährige Blutsverwandte
als R e g e n t die Regierung. Die königliche Linie der Hohen-
zollern, die 1539 lutherisch und 1613 reformiert wurde, ge-
hört seit 1817 der evang.-unierten Konfession an; die fürstliche
Seitenlinie ist dagegen katholisch.
Die Person des Königs ist u n v e r l e tz l i ch ; er übt die
vollziehende Gewalt aus, ernennt und entläßt seine Minister,
befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zur Aus-
führung nötigen Verordnungen. Er führt den Oberbe-
Kaiser, Bürgeuande. g