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1. Bürgerkunde - S. 8

1909 - Karlsruhe : Braun
8 Zur Einführung z. B. Deutschland und Spanien unter Karl V. Eine solche Ver- bindung von Staaten heißt Personal-Union; sie zerfällt, sobald insolge einer Verschiedenheit der Erbfolgeordnungen in den bis- her vereinigten Ländern verschiedene Herrscher zur Regie- rung kommen. Ein solcher Fall trat im Jahr 1891 im Ver- hältnis der Niederlande zu Luxemburg ein, als König Wil- helm Iii. ohne männliche Nachkommen starb, weil für Lu- xemburg damals noch das salische Gesetz (s. Nr. 13) galt. Bestimmt dagegen ein Staatsgrundgesetz, daß mehrere Staa- ten ständig unter dem gleichen Herrscher vereinigt bleiben sollen (wie z. B. in Oesterreich-Ungarn), so spricht inan von R e a l - U n i o n. Mehrere Staaten können sich ferner durch Verträge zufammen- fchließen derart, daß die Einzelstaaten ihre Selbständigkeit und Sou- veränität ganz oder doch fast ganz behalten; eine solche völkerrecht- liche Vereinigung (z. B. der Deutsche Bund von 1815 bis 1866) heißt S t a a t e n b u n d. Erfolgt dagegen ein engerer, dauernder Zu- sammenschluß in der Weise, daß die Einzelstaaten einen erheblichen Teil ihrer Souveränität abgeben an den Gesamtstaat, der alsdann eine eigene Souveränität, eigene Gesetzgebung und eigene Behörden besitzt, so entsteht ein Bundes st a a t. Dieser Staatssorm gehören das jetzige Deutsche Reich, die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Schweiz an. (1. Welches: st diebe st estaatssorm? Diese Frage drängt sich bei Betrachtung der einzelnen Staatsformen einem jeden unwillkürlich auf; und doch ist ihre Beantwortung, wenn sie so allgemein gestellt wird, nicht möglich. So wenig es nämlich denkbar ist, ein Kleid zu fertigen, das für jedermann, in jedem Lebensalter, zu jeder Jahreszeit und in jedem Klima paßt, ebensowenig kann eine Staatsform gefunden werden, die für jedes Volk, fei es geistig, wirtschaftlich und politisch gering oder hoch entwickelt, die richtige genannt werden könnte. Alles kommt hier auf den Charakter, die Geschichte, die Sitten und den Entwicklungs- zustand eines Volkes an. Das schweizerische Volk z. B., welches von altersher gewohnt ist, seine Geschicke selbst zu lenken, würde sich unter jeder anderen als der republikanischen staatssorm unglücklich fühlen. Anderseits würde England, obwohl eines der freiheit- liebendsten und politisch geschultesten Völker, niemals auf fein ange- stammtes Königtum verzichten wollen. Sollte es sich anders ver- halten beiin deutschen Volke, das mit seinen Fürstenhäusern durch die Geschichte vieler Jahrhunderte verbunden ist? Wenn die Menschen alle selbst ideal veranlagt wären, wenn sie ihre eigenen Interessen und diejenigen ihrer Partei stets der Rück-
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