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1. Bürgerkunde - S. 16

1909 - Karlsruhe : Braun
16 Das Staatsrecht des Reichs Kämpfe nicht, weil allen Einheitsplänen das Streben der Einzel- staaten nach ungeschmälerter Aufrechterhaltung der neu erworbenen 4- Souveränität entgegentrat. Es bildete sich der Deutsche Bund (von 1815 bis 1866), eine völkerrechtliche Vereinigung ohne starke Zentralgewalt, dessen Organisation ihn von vornherein zur Ohn- macht verurteilte. Eine wenigstens wirtschaftliche Einigung Deutsch- 42 lands brachte seit 1833 der Deut schezollverein (s. Nr. 1345), dem die meisten deutschen Staaten (jedoch nicht Oesterreich) ange- hörten. Ter nach der Revolution des Jahres 1848 unternommene Versuch einer Neugründung des Reichs blieb erfolglos, da der von der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt a. M. zum erb- lichen Kaiser erwählte König von Preußen die Annahme der deutschen Kaiserwürde ablehnte. Durch den Krieg von 1866 wurde endlich zwischen Preußen und Oesterreich die Frage der künftigen Vorherr- schaft in Deutschland zugunsten' Preußens entschieden und damit der Weg für einen politisch engeren Zusammenschluß der übrigen deut- schen Staaten frei gemacht. Das durch Einverleibung eroberter Länder niächtig erstarkte Preußen vereinigte sich zunächst mit den übrigen nördlich des Mains gelegenen 21 norddeutschen Staaten zu 43 dem Norddeutschen Bund, mit dem die süddeutschen Staaten einen Zollvereinigungsvertrag, sowie Schutz- und Trutzbündnisse ab- schlössen. So tras die französische Kriegserklärung im Jahre 1870 ein Volk, bereit, gemeinsam für seine Freiheit und Ehre zu kämpfen; und aus Frankreichs Schlachtfeldern erwuchs diesem Volke, durch Blut und Eisen geeint, das lang ersehnte neue Deutsche Reich. Die deutsche Kaiserkrone wurde von den vereinten deutschen Fürsten und freien Städten dem siegreichen König Wilhelm von Preußen angetragen und von diesem angenommen. Der 18. Januar 1871, an dem im Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles die feierliche Prokla- mation der Herstellung der Kaiserwürde stattfand, gilt als der Tag der Wiedergeburt des Deutschen Reichest' B. Die rechtliche Natur des Reichs. 44 1. Rechtlich betrachtet ist das Deutsche Reich der Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes geworden dadurch, daß die vier süddeut- * * In der Proklamation erklärte König Wilhelm, daß er die kaiserliche Würde übernehme, um in deutscher Treue die Rechte des Reiches und seiner Glieder zu schützen, Frieden zu wahren, die Unabhängigkeit Deutschlands zu stützen und die Kraft des Volkes zu stärken. Den Trägern der Kaiserkrone aber <so schließt die Proklamation) „wolle Gott verleihen, allezeit Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, iiicht in kriegerischen Eroberungen, sondern in den Werken des Friedens, auf dem Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung".
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