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1. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
3 Zu Nr. 325, Zeile 4 v. u. ist statt „Verteidiger" zu lesen „Angeklagte". Zu Nr. 333 sind in: zweiten Absätze die Worte Landesherrn und Monarchen zu ersetzen durch Staatsoberhaupte und Staatsoberhauptes, sowie in der zweitletzten Zeile er durch es. Nr. 420 erhält folgende Zusätze: Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dieser Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshhpothek in vielen Fällen keinen ausreichenden Schutz des Unternehmers bildete; sehr oft war die von dem zu errichtenden Gebäude erwartete Wertsteigerung schon durch Hypotheken ausgenützt, bevor der Unternehmer die ihm gebührende Lei- stung erlangen konnte, und er hatte das Nachsehen, wenn der Eigentümer das durch diese Hypotheken erlangte Geld statt zur Befriedigung des Unternehmers anderweit verwendete. Deshalb bestimmt jetzt ein Reichs- gesetz, daß der Empfänger von sog. Baugeld verpflichtet ist, es zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags be- teiligt sind (B a u g l ä u b i g e r). Als Baugeld bezeichnet das Gesetz Geld- beträge, die zur Bestreitung der Kosten eines Baues u. a. in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient (Baugeldhypothek). Das Gesetz geht aber noch weiter. In Gemeinden, deren Bestimmung landesherrlicher Verordnung vorbehalten ist, kann im Falle eines Neu- baues auf Ersuchen der Baupolizeibehörde (siehe Nr. 815) im Grundbuch zu Lasten der Baustelle vor Beginn des Baues der B a u v e r m e r k, der Vermerk, daß das Grundstück bebaut werden soll, eingetragen werden. Zufolge dieses Bauvermerks wird nach Beziehbarkeit des Gebäudes auf Grund eines genau vorgeschriebenen Verfahrens auf Ersuchen des B a u - schöffenamtes zugunsten der Baugläubiger eine Bauhypo- thek eingetragen, die Rang vor allen nach Eintragung des Bauvermerks eingetragenen Rechten hat; eine Ausnahme kann nur zugunsten von Baugeldhypotheken eintreten. Damit der Bauvermerk den Baugläubigern auch wirklich Sicherheit bietet, darf die Bauerlaubnis nur erteilt werden, wenn die dem Bau- vermerke vorgehenden oder gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des Baustellenwertes nicht übersteigen, oder wenn in Höhe des Überschusses Sicherheit geleistet wird. In Nr. 427 wird folgender zweiter Absatz beigefügt: In ähnlicher Weise ist die Haftpflicht des Halters sowie des Führers eines Kraftfahrzeugs (Automobils, Motorrades u. a. m.) geregelt, wenn bei dem Betriebe des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Doch ist der Umfang der Haftpflicht bis zu bestimmten Höchstbeträgen 1*
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