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1. Bürgerkunde - S. 10

1909 - Karlsruhe : Braun
10 Bei Nr. 897 ist in Anmerkung 2 hinter E Dresden einzuschalten: bezw. Muldenhütten bei Freiberg. Der Nr. 905 wird als zweiter Absatz hinzugefügt: Dagegen sind vom 1. Januar 1910 ab die Noten der Neichsbank dem Papiergeld gleichgestellt; sie sind gesetzliches Zahlungsmittel, also mit Zwangskurs. Diese gesetzliche Regelung entsprach den tatsächlichen Verhältnissen und rechtfertigte sich durch die unbedingte Sicherheit, die die Reichsbank für die Einlösung ihrer Noten bietet. Der Nr. 907 wird als letzter Satz hinzugefügt: Wegen der Noten der Neichsbank vergleiche aber Nr. 905, zweiter Absatz. In Nr. 909, Zeile 2 von unten ist zwischen „Wechseln" und „als" einzu- schalten „oder Schecks". Bei Nr. 910 ist in Anmerkung 11 als zweiter Satz einzuschalten: Vom 1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuerfreie ungedeckte Kontingent der Reichsbank auf 550 Millionen Mark. Der Nr. 925 ist in Absatz 3 Satz 2 bei dem Worte Schecks folgende Anmerkung 24g beizufügen: Der Höchstbetrag eines Postschecks ist aus 10 000 M. festgesetzt. In Nr. 932 lautet der Schluß des Satzes: „Auch an dem Gewinn der Reichsbank nimmt das Reich teil": sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug der Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel den Anteilseignern überwiesen. In Nr. 970 sind die Worte „Jnvalidcnversichcrungsgesetz vom Jahre 1889" zu ersetzen durch „Jnvalidenversicherungsgesetz vom Jahre 1899 (das ursprüngliche Gesetz war im Jahre 1889 erlassen)." Der Schluß desselben (zweiten) Satzes muß lauten: außerstande sind, wenigstens ein Drittel desjenigen zu verdienen, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. In Nr. 971 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes" zu streichen, statt „versichert" ist zu lesen „versicherungspflichtig". In Nr. 975 Satz 2 ist zwischen „zählt" und „zu" einzuschalten „bei der Pflichtversicherung". In Satz 3 ist das Wort „wirklich" zu ersetzen durch „auf Grund der Versicherungspflicht". Zu Nr. 1039, Zeile 4: Der Fischereiberechtigte selbst muß eine (kosten- freie) Bescheinigung der Anzeige seiner Berechtigung von der Aufsichts- behörde erhalten und bei sich führen.
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