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1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August
- Hrsg.: Korn, Alfred
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Bei Nr. 897 ist in Anmerkung 2 hinter E Dresden einzuschalten: bezw.
Muldenhütten bei Freiberg.
Der Nr. 905 wird als zweiter Absatz hinzugefügt: Dagegen sind vom
1. Januar 1910 ab die Noten der Neichsbank dem Papiergeld gleichgestellt;
sie sind gesetzliches Zahlungsmittel, also mit Zwangskurs. Diese gesetzliche
Regelung entsprach den tatsächlichen Verhältnissen und rechtfertigte sich
durch die unbedingte Sicherheit, die die Reichsbank für die Einlösung ihrer
Noten bietet.
Der Nr. 907 wird als letzter Satz hinzugefügt: Wegen der Noten der
Neichsbank vergleiche aber Nr. 905, zweiter Absatz.
In Nr. 909, Zeile 2 von unten ist zwischen „Wechseln" und „als" einzu-
schalten „oder Schecks".
Bei Nr. 910 ist in Anmerkung 11 als zweiter Satz einzuschalten: Vom
1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuerfreie ungedeckte Kontingent der
Reichsbank auf 550 Millionen Mark.
Der Nr. 925 ist in Absatz 3 Satz 2 bei dem Worte Schecks folgende
Anmerkung 24g beizufügen: Der Höchstbetrag eines Postschecks ist aus
10 000 M. festgesetzt.
In Nr. 932 lautet der Schluß des Satzes: „Auch an dem Gewinn der
Reichsbank nimmt das Reich teil": sodann fließt ein gewisser Betrag dem
Reservefonds zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug der
Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest wird zu drei Vierteln dem
Reiche, zu einem Viertel den Anteilseignern überwiesen.
In Nr. 970 sind die Worte „Jnvalidcnversichcrungsgesetz vom Jahre
1889" zu ersetzen durch „Jnvalidenversicherungsgesetz vom Jahre 1899 (das
ursprüngliche Gesetz war im Jahre 1889 erlassen)."
Der Schluß desselben (zweiten) Satzes muß lauten: außerstande sind,
wenigstens ein Drittel desjenigen zu verdienen, was körperlich und geistig
gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben
Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
In Nr. 971 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes" zu streichen, statt
„versichert" ist zu lesen „versicherungspflichtig".
In Nr. 975 Satz 2 ist zwischen „zählt" und „zu" einzuschalten „bei der
Pflichtversicherung".
In Satz 3 ist das Wort „wirklich" zu ersetzen durch „auf Grund der
Versicherungspflicht".
Zu Nr. 1039, Zeile 4: Der Fischereiberechtigte selbst muß eine (kosten-
freie) Bescheinigung der Anzeige seiner Berechtigung von der Aufsichts-
behörde erhalten und bei sich führen.