1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August
- Hrsg.: Korn, Alfred
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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12. über d i e Rechte und Pflichten der Neutralen im
Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die
Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor-
nehmen dürfen.
1215 c Diese Abkommen werden durch zwei auf der ersten Friedens-
konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von
Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger
Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus-
dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist.
Die bisherige Anmerkung 30 ist zu streichen.
Ii. Die Steuern.
1218 Soweit die bisher erwähnten Einnahmequellen nicht ausreichen,
erhebt der Staat zur Deckung seiner Ausgaben von den Staatsangehörigen
Abgaben, die sog. Steuern.
Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern. Diese Unter-
scheidung wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Nach der wörtlichen Be-
deutung sind unter direkten Steuern solche zu verstehen, die unmittelbar
(direkt) von den Personen erhoben werden, die durch sie endgültig belastet
bleiben sollen, wie z. B. die Vermögens- und Einkommensteuer, während die
indirekten Steuern von den Personen, von denen sie eingehoben werden,
nicht dauernd getragen, sondern aus andere Personen „abgewälzt" werden,
indem z. B. die Zölle und Verbrauchssteuern, die auf Nahrungs- und Genuß-
mittel, Gebrauchsgegenstände u. dgl. gelegt werden, von dem Entrichter
regelmäßig auf den Preis der Ware zu Lasten des Verbrauchers geschlagen
werden; der letztere zahlt also die Steuer nicht unmittelbar, sondern mit-
telbar (indirekt).
1219 Eine andere, in der Finanzpraxis herrschende Unterschei-
dung erblickt in den direkten Steuern solche Steuern, die auf Grund
feststehender dauernder Tatsachen nach darüber geführten Listen (Ka t a -
st e r n) fortlaufend erhoben werden, während die indirekten Steuern an zu-
fällige Ereignisse (Einfuhr, Verbrauch, Vornahme bestimmter Rechtsge-
schäfte) nach Tarifen anknüpfen. Auch im Sinne dieser Unterschei-
dung sind Einkommen- und Vermögenssteuern direkte Steuern (K a t a st er-
st e u e r n), die Einfuhrzölle und die Verbrauchsabgaben indirekte Steuern
(T a r i f st e u e r n);
1220 letzteren treten die Verkehrs st euern hinzu; das sind Abgaben,
die erhoben werden bei Rechtsgeschäften und bei Übergang von Vermögens-
stücken in eine andere Hand. Hierher gehören z. B. die Wechselstempel-
steuer, die allgemeine Stempelsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer