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1. Bürgerkunde - S. 16

1909 - Karlsruhe : Braun
16 Überweisungssteuer ist daher nur noch die seit 1. Oktober 1909 gegen früher sehr erhöhte Branntweinverbrauchsabgabe (Nr. 1247). Die Über- weisungen, die die Einzelstaaten erhalten, und die Matrikularbeiträge. die sie nach dem Etat schulden, werden gegeneinander ausgerechnet; sofern die Matrikularbeiträge, wie dies seit einer Reihe von Jahren regelmäßig der Fall gewesen ist und womit leider auch in Zukunft zu rechnen ist, die Überweisungen übersteigen, muß die Differenz von den Bundesstaaten zur Reichskasse abgeliefert werden. Der Schlußsatz der Anmerkung 2 hat jetzt zu lauten: Die weiteren Bestrebungen, die Überweisungen aus einen bestimmten Betrag zu fixieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst auf eine Reihe von Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstände des Reichstags gescheitert. 1239 Die Tilgung der Reichsschuld, die im Oktober 1908 über 4 Milliarden Mark betrug, ist um so mehr geboten, als diese Schuld zum weitaus größten Teile eine reine Finanzschuld (s. Nr. 1226) ist. Es ist daher neuerdings reichsgesetzlich bestimmt worden, daß vom 1. April 1911 ab die bis 30. September 1910 begebenen Reichsanleihen jährlich mit min- destens 1 Prozent, die später begebenen Anleihen, soweit sie für werbende Zwecke bewilligt sind, mit mindestens 1,9 Prozent, im übrigen mit min- destens 3 Prozent, allenthalben unter Hinzurechnung der durch die fort- schreitende Tilgung ersparten Zinsen, zu tilgen sind. Bei Nr. 1241 erhält Anmerkung 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichssteuern wurde für das Rechnungsjahr 1910 zusammen auf rund 808 Millionen Mark veranschlagt, darunter die Salzsteuer mit 58 Millionen, die Tabaksteuer mit 14,4 Millionen, die Zigarettensteuer mit 23,7 Millionen, die Zuckersteuer mit 147,2 Millionen, die Branntweinsteuer und Essig- säureverbrauchsabgabe mit 180,5 Millionen, die Brausteuer und die Über- gangsabgabe von Bier mit 111,5 Millionen, die Schaumweinsteuer mit 10,2 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechselstempel- steuer mit 20 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen 176,7 Millionen, die Erbschaftssteuer mit 34 Millionen, die Leuchtmittelsteuer und die Zündwarensteuer mit je 15 Millionen. 1243 2. Die T a b a k st e u e r. Diese Steuer wird von dem innerhalb des Zollgebietes erzeugten Tabak in gegorenem oder getrocknetem Zustande als G e w i ch t s st e u e r (57 M. für 100 Kilogramm — 45 M. von Ziga- rettentabak) erhoben; nur bei kleinen Anbauflächen von weniger als 4 Ar findet statt dessen die Erhebung einer Flächen st euer (5,7 Pf. auf einen Ouadratmeter) statt. Bei der Ausfuhr von Rohtabak oder Tabakerzeug- nissen wird eine Abgabenvergütung gewährt. 1244 3. Die Zigaretten st euer. Neben der Tabaksteuer wird vom Zigarettentabak sowie von fertigen Zigaretten und von Zigaretten-
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