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1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August
- Hrsg.: Korn, Alfred
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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bei diesen muß der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem
Wettenden einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen;
1256 e) die Frachturkunden st euer trifft die Versendung von
Frachtgütern zu Wasser oder aus der Eisenbahn (bei letzterer nur für
Wagenladungen); sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vor-
drucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von
Stempelmarken auf diese Urkunden; l) die Fahrkarten st euer wird
von den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschisfahrts-
unternehmungen von Fahrkarten I.—Iii. Klasse entrichtet und von ihnen
regelmäßig auf den Preis geschlagen;
1257 g) die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und
Motorräder) ist nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen abgestuft.
Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestempelte Erlaubniskarte aus-
gefolgt, vor deren Lösung die Ingebrauchnahme des Fahrzeuges verboten
ist, und die der Führer des Fahrzeuges unterwegs stets bei sich haben
muß; ü) die Steuer auf die Vergütungen der Aufsichts-
räte von Aktiengesellschaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den
Aussichtsräten gewährten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie
ist von den Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern
des Aufsichtsrates zu erstatten; i) der Scheckstempel trifft mit dem
festen Betrage von 10 Pfennig die Schecks (s. Nr. 925) und die diesen gleich-
stehenden Bankquittungen; befreit sind die Postschecks; k) der Grund-
stücksübertragungsstempel wird beim Eigentumswechsel von
Grundstücken einschließlich der Zwangsversteigerungen bis auf Weiteres ^
mit 2/s vom Hundert des Kaufpreises bzw. des Wertes erhoben; vor Ent-
richtung der Abgabe soll die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch
(s. Nr. 445) unterbleiben.
In Nr. 1259 Absatz 3 ist Drittel zu ersetzen durch Viertel.
1259 a 12. D i e Leuchtmittel st euer. Dieser unterfallen elek-
trische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-,
Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogen-
lampen, Quecksilberdampf- und ähnliche Lampen.
1259 b 13. Die Zündwaren st euer. Zündhölzer, Zündspänchen
und Zündstäbchen unterliegen einer Steuer in Höhe von 1 Pf. für jede
Schachtel mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück, von 1% Pf. für jede
Schachtel mit 30—60 Stück und mit 1a Pf. für je 60 Stück bei größeren
Behältnissen. Zündkerzchen werden mit 5 Pf. für je 20 Stück besteuert.
Bei der Einführung aus dem Auslande ist sie von dem Einbringenden
(neben dem Zoll) zu entrichten.
6 Vom 1. April 1912 ab soll der Grundstücksstempel herabgesetzt und
dafür eine Reichswertzuwachssteuer eingeführt werden.
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