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1. Bürgerkunde - S. 19

1909 - Karlsruhe : Braun
19 bei diesen muß der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; 1256 e) die Frachturkunden st euer trifft die Versendung von Frachtgütern zu Wasser oder aus der Eisenbahn (bei letzterer nur für Wagenladungen); sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vor- drucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempelmarken auf diese Urkunden; l) die Fahrkarten st euer wird von den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschisfahrts- unternehmungen von Fahrkarten I.—Iii. Klasse entrichtet und von ihnen regelmäßig auf den Preis geschlagen; 1257 g) die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestempelte Erlaubniskarte aus- gefolgt, vor deren Lösung die Ingebrauchnahme des Fahrzeuges verboten ist, und die der Führer des Fahrzeuges unterwegs stets bei sich haben muß; ü) die Steuer auf die Vergütungen der Aufsichts- räte von Aktiengesellschaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aussichtsräten gewährten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu erstatten; i) der Scheckstempel trifft mit dem festen Betrage von 10 Pfennig die Schecks (s. Nr. 925) und die diesen gleich- stehenden Bankquittungen; befreit sind die Postschecks; k) der Grund- stücksübertragungsstempel wird beim Eigentumswechsel von Grundstücken einschließlich der Zwangsversteigerungen bis auf Weiteres ^ mit 2/s vom Hundert des Kaufpreises bzw. des Wertes erhoben; vor Ent- richtung der Abgabe soll die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (s. Nr. 445) unterbleiben. In Nr. 1259 Absatz 3 ist Drittel zu ersetzen durch Viertel. 1259 a 12. D i e Leuchtmittel st euer. Dieser unterfallen elek- trische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogen- lampen, Quecksilberdampf- und ähnliche Lampen. 1259 b 13. Die Zündwaren st euer. Zündhölzer, Zündspänchen und Zündstäbchen unterliegen einer Steuer in Höhe von 1 Pf. für jede Schachtel mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück, von 1% Pf. für jede Schachtel mit 30—60 Stück und mit 1a Pf. für je 60 Stück bei größeren Behältnissen. Zündkerzchen werden mit 5 Pf. für je 20 Stück besteuert. Bei der Einführung aus dem Auslande ist sie von dem Einbringenden (neben dem Zoll) zu entrichten. 6 Vom 1. April 1912 ab soll der Grundstücksstempel herabgesetzt und dafür eine Reichswertzuwachssteuer eingeführt werden. 2*
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