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1. Die Gesellschaftskunde, eine notwendige Ergänzung des Geschichtsunterrichts - S. 24

1891 - Gütersloh : Bertelsmann
24 bekannte Thatsachen hereingezogen sind, oder daß außer der Centralverwaltung auch die der Provinzen, Bezirke und Kreise betrachtet werden soll; — oder sei es, daß er bei den kleinen Vereinen nicht so lange verweilt hat, um die 5 Haupt- stücke völlig geläusig zu machen. Nur wenn die Lehrarbeit bei den einfachen Gemeinschaften gut gethan wird, kann sie bei den komplizierten gelingen. Es will darum von vornherein fest gemerkt sein: 1. die Grenzen der Aufgabe müssen streng im Auge behalten werden; 2. der Schlüssel zum Verstehen der Gesellschaften liegt in den 5 Haupt- stücken ; 3. der Weg zu den komplizierten Gemeinschaften geht durch die einfachen. Was bei den früheren Abschnitten über ihr Verhältnis zur Geschichte ge- sagt wurde, gilt auch beim Iv.: den Ausgangspunkt zum Kennenlernen der Ge- meinschaften (im Sinne des Aufmerksammachens) bildet der Geschichtsunter- richt, also das, was dort von gesellschaftlichen Einrichtungen vorkommt, na- mentlich im Staatswesen; doch auch die bürgerliche Gemeinde und die Kirche dürfen nicht übersehen werden. Den End- und Zielpunkt aber (bei der ab- schließenden Besprechung) bilden die Gesellschaften der Gegenwart. Weil hier die Objekte, welche denkend betrachtet werden sollen, leibhaftig vor den Augen stehen, so sagt sich damit, daß das Fernstehende, die Vergangenheit, doch erst von der Gegenwart her die rechte Beleuchtung empfangen kann. Der Lehrer wird daher beim Geschichtsunterricht bald das Bedürfnis fühlen, dieses Licht aus der Gegenwart zu Hülfe zu rufen. Damit ist er denn gemahnt, so früh als thunlich an einem bekannten einfachen Vereine die fünf Hauptstücke einer Gesellschaft analy- sieren zu lassen und an andern Beispielen so weit geläusig zu machen, daß sie auch in den zusammengesetzten bis zum Staate hinauf erkannt werden können, — für den ersten Bedarf. Das Erkannte muß in einer einfachen Übersichts-Tabelle sich darstellen. Wenn dann in der Geschichte staatliche oder andere Gesellschafts- einrichtungen zur Sprache kommen und erläutert sein wollen, so wird diese Tabelle schnelle und treffliche Dienste leisten. Man denke z. B., daß in der biblischen Geschichte die Rede ist vom mosaischen Staatsgesetze, von „Ältesten" u. s. w., in der vaterländischen von „Reichsständen," „Reichstag" u. s. w., oder in den Städten von „Ratsherren," „Magistrat" u. s. w., in der Kirche von „Bi- schöfen," „Domkapitel" u. s. w. Wenn so die Gegenwart die Gesellschaft^ formen der Vergangenheit hat beleuchten helfen, so wird später, wo die gegen- wärtigen Gesellschaftsformen genauer und abschließend zu betrachten sind, nun- mehr umgekehrt die Geschichte den Gesellschaftsformen der Gegenwart denselben Hülfsdicnst leisten. Zu dem Ende muß dann im Unterricht, wo immer sich Gelegenheit bietet, an die entsprechenden Einrichtungen früherer Zeit (mit ihren abweichenden Namen) erinnert werden. Dieses vergleichende Herbeiziehen schärft nicht bloß den Blick, sondern regt auch zum Überlegen an, welche der neben-
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