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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 181

1910 - Leipzig : Voigtländer
181 daß sie ihre Macht selbstsüchtig zu ihrer Bereicherung ausnutzen und die anderen ausbeuten. 4. Eine andere Art gesellschaftlicher Unternehmungen sind die Genossenschaften, das sind wirtschaftliche Ver- einigungen, in denen kleine Leute mit geringem Kapital zu- sammentreten, um durch solche Vereinigung die Vorteile des Großkapitals beim Ein- und Verkauf von Waren oder bei Ver- wendung von Geldern oder zu sonstigen wirtschaftlichen Zwecken zu erreichen. Solche Genofsenschaften, deren Mitglieder alle mit ihrem ganzen Vermögen haften, haben sich gebildet z. B. als Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitig- keit, und es gibt so Feuer-, Hagel-, Vieh- und besonders Lebcnsversicherungsgesellschaften; sie sind überaus nützlich, schützen den einzelnen gegen die Folgen gewisser Schäden und erfordern nur so viel Beiträge oder Prämien, als Ent- schädigungen gezahlt worden sind; etwaige Gewinne kommen nicht fremden Personen, sondern den Versicherten selbst zugute. Ähnlich sind die genossenschaftlichen Unterstützungs- und Sparkassen und besonders die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften, die nach englischem Vorbild durch Schulze-Delitzsch für den kleinen Gewerbestand, durch Raiffeisen für die Landwirtschaft ins Leben gerufen worden sind. Sie gewähren ihren Mitgliedern teils Vorschuß und Kredit, teils dienen sie zum gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen oder zunl gemeinsamen Verkauf von Erzeugnissen, wie Milch und Butter, teils kaufen sie die zum gewöhnlichen Bedarf, zum Konsum, notwendigen Waren, wie Lebensmittel und Brennmaterial, gemeinsam ein und heißen danach Vorschuß-, Kredit-, Rohstoff-, Molkerei-Genossenschaften und Konsumvereine. Diese Genossenschaften erwerben sich durch Eintragung in das beim Gericht geführte Genoffenschaftsregister die Rechte der juristischen Person (S. 98). Sie können auch die Haft- pflicht der Genoffen auf eine bestimmte Summe, je nach der Höhe der Einlage, beschränken und heißen dann eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht (e. G. m. b. H.). Alle Genossenschaften müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, eine Liste ihrer Mitglieder führen und ihre Geschäftsführung mindestens alle zwei Jahre prüfen lassen. Eine besondere Art der Genossenschaften sind diegewerk- schaften, die von mehreren Bergwerksinhabern gebildet werden. Ihr Vermögen zerfällt in 100 (oder 1000) Anteile oder Kuxe, die verkäuflich sind wie die Aktien; doch hat jeder In- haber die Verpflichtung zu Nachzahlungen, falls Verluste eintreten.
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