1915 -
Halle a.d.S.
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Ehringhaus, Friedrich
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
Staatsangehörigkeit.
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Preußen. Deutsches Reich.
4. Welches sind die Hauplbestimmungen über die Staats-
angehörigkeit^
Früher galten die Bürger eines deutschen Staates in einem anderen
deutschen Staat als Ausländer, seit 1870 besteht das „Jndigenat", d. h.
Bürger des Deutschen Reiches ist jeder, der in einem Bundesstaat die
Staatsangehörigkeit besitzt.
„Die Bundesangehörigkeit wird
durch die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat erworben." Infolge-
dessen sind alle Preußen zugleich
Deutsche: man kann nicht bloß Preuße
oder Deutscher sein, vielmehr nur
beides zugleich.
Jeder Angehörige eines Bundes-
staates, der Preuße werden will, muß
also nach A 5 ein Gesuch um Auf-
nahme einreichen.
Aus der preußischen Staatsange-
hörigkeit folgt die Pflicht, preußische
Ämter anzunehmen, dafür aber auch
das passive und aktive Wahlrecht.
A. Wie wird die Staatsange-
hörigkeit in einem Bundes-
staat erworben?
1. durch Abstammung,
2. durch Legitimation des unehelichen
Kindes durch einen Deutschen,
3. durch Verheiratung mit einem
Deutschen,
4. durch Anstellung im Staats- oder
Kommunaldienst,
5. durch Aufnahme aus einem an-
deren Bundesstaat — sie muß ge-
währt werden —,
6. durch Einbürgerung bei Nicht-
deutschen.
L. Wie kann sie verloren werden?
1. durch Legitimation von einem
Nichtdeutschen,
2. durch Verheiratung mit einem
Nichtdeutschen,
3. durch Entlassung auf Antrag
a) bei „Überwanderung " in einen
Bundesstaat,
b) durch Auswanderung,
4. durch Aberkennung (Fahnenflucht,
Auslandsdienst),
5. durch Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit.
6. Welche Rechte verleiht die
Staatsangehörigkeit?
Der Angehörige eines jeden Bun-
desstaates muß in jedem anderen
Bundesstaat als Inländer behandelt
werden; er darf also nicht beschränkt
werden in der Wahl seines Wohn-
sitzes, im Gewerbebetrieb, bei Über-