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1. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 21

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
b) Krondotation szivilliste). Er erhält ca. 18 Mill. M. b) Als Kaiser erhält er nichts; aber b) er hat einen Dispositionsfonds für Gnadenbewilligungen. c) Porto - und Gebührenfreiheit für Post c) und Telegraphie; Steuerfreiheit. o) a) Er ernennt nur die Richter, die in seinem Namen Recht sprechen. b) Er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. c) C. Richterliche Gewalt. a) Er ernennt die Reichsrichter auf Vor- schlag des Bundesrats. b) Wie in Preußen. o) Er führt die Bundesexekution aus (ist noch nie vorgekommen). a) Er schlägt Reichsrichter vor. d) c) Er schlichtet Bnndesstreitigkeiten und beschließt Bnndesexekution. Anmerkung. Die Aufzählung aller Rechte des Königs umfaßt nicht den Umfang seiner Rechte; denn er ist zu allem berechtigt, soweit ihn die Verfassung nicht beschränkt, der Kaiser dagegen hat gesetzlich nur die Rechte, die ihm die Verfassung zugesteht. Dem Bundesrat stehen grundsätzlich alle Funktionen zu, welche nicht ausdrücklich anderen Organen des Reichs übertragen sind. Tatsächlich ist es ja anders. Siehe S. 22, Sinnt. Co Organe der Staaten: König, Kaiser, Bundesrat.
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