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1915 -
Halle a.d.S.
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Ehringhaus, Friedrich
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
36
Land- und Stadtgemeinde.
Kommunalverwaltung Preußens.
Landgemeinde. Stadtgemeinde.
33. Geschichtliches.
Durch die Stein-Hardenbergischen
Reformen (1807, 1811) wurde der
Bauernstand aus seiner drückenden
Lage befreit, aber erst durch die
Verwaltungsreform von 1872 (Kreis-
ordnung) wurde den Landgemeinden
Selbstverwaltung gegeben, und erst
1891 wurde sie erweitert und für die
sieben östlichen Provinzen Preußens
einheitlich geregelt.
Durch Stein wurde 1808 die
Städteordnung geschaffen und damit
wieder die Selbstverwaltung einge-
führt, um die Bürger zum Gemeim
sinn zu erziehen. 1831 wurde sie
verändert (mehr Staatsaufsicht), ebenso
1863 (Dreiklassenwahl). Die letztere
gilt für die sieben östlichen Pro-
vinzen. Übrigens gibt es sehr viele,
verschiedene Städteordnungen.
Anmerkung. Für Hessen-Nassau gilt die Land- und Stadtgemeinde-
ordnung von 1897.
34. Wie ist die Selbstverwaltung geregelt^
Die Organe der Landgemeinde sind:
1. Der Gemeindevorsteher (Schulze,
Bürgermeister), in größeren Ge-
meinden der Gemeindevorstand.
2. Die Gemeindevertretung (in klei-
nen Gemeinden die Gemeinde-
versammlung).
35. Gemeindevorsteher.
1. Er wird von der Gemeindevertre-
tung aus der Zahl der Gemeinde-
glieder gewählt auf acht Jahre;
seine Wahl bedarf der Bestätigung
des Landrats.
2. a) Er ist die Obrigkeit der Ge-
meinde,
d) führt deren Verwaltung,
e) vertritt sie nach außen.
Er ist Polizeiorgan.
Die Organe der Stadtgemeinde sind:
1. Der Magistrat (mit dem Bürger-
meister).
2. Die Stadtverordneten-Versamm-
lung.
35. (Ober-) Bürgermeister.
1. Er wird von den Stadtverord-
neten auf zwölf Jahre oder Le-
benszeit gewählt; seine Wahl be-
darf der Bestätigung des Königs.
2. a) bis c) ist Sache des Magistrats;
er leitet und beaufsichtigt nur den
Geschäftsgang.
Oft hat er als staatliches Organ
die Ortspolizei.