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1. Abriß der Staats- und Rechtskunde - S. 39

1908 - Leipzig : Jansa
39 lcgenheiten: Amts- und Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichs- gericht in Leipzig. Dazu kommen noch das Kammergericht in Berlin und das Ober st e Landesgericht in München. Die Amtsgerichte entscheiden über geringere Zivil- und Kriminalfälle, über letztere, die Straf- fälle, durch die mit ihnen verbundenen Schöf- fengerichte, die sich aus einem gelehrten Richter (Amtsrichter) und zwei Laienrichtern (Schöffen) zusammensetzen. Die Landge- richte sind zuständig zunächst für Beschwerden und Berufungen gegen amtsgerichtliche Entschei- dungen und Erkenntnisse der Schöffengerichte, so- dann für alle schwierigern Zivil- und Kriminal- fälle. Ueber erstere entscheiden die Zivilkam- mern, über letztere entweder die aus fünf gelehrten Richtern sich zusammensetzenden Straf- kammern, oder, wenn es sich um die schwersten Straftaten handelt, das mit dem Land- gerichte verbundene Schwurgericht, das aus drei gelehrten Richtern und zwölf aus dreißig aus gelosten Geschworenen unter einem Vorsitzenden, dem „Obmann", besteht. Gegen Schwurgerichts- und Strafkammererkenntnisse ist z. Z. keine Be- rufung zulässig; sie sind daher endgültig, wenn nicht durch Revision beim Reichsge- richte eine ganze oder teilweise Aufhebung des Ur- teils und eine neue Verhandlung der Straf- ache erfolgt (siehe später). Gegen landge- D (nimmt.
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