Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 51

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
51 4. Anhang: Grundlinien des Völkerrechts. Begriff. Rechtsnatur. Entstehung. Gebote der Menschlichkeit. Quellen. Geschichtliche Entwicklung. 5 Perioden. Wiener Kongreß. Interessengemein- schaft der Kulturvölker. Europäisches Gleichgewicht. Pariser Seerechts- deklaration. Interventionspolitik. Nationalitätsprinzip. Berliner Vertrag. Ver- tragsperiode. Dreibund. Zweibund. Haager Schiedsgericht. Deutschland ehrlicher Makler. Gegenstände des Völkerrechts. Neutralität. Souveränität. Staatsgebiet. Staatsschutz. Grundrechte der Staaten. Völkerrechtliche Ver- treter. Internationale Organe des völkerrechtlichen Verkehrs. Völkerrechtliche Verträge. Völkerrechtliches Delikt. Streitigkeiten. Friedliche, kriegerische Beilegung. Landkrieg. Seekrieg. Unter Völkerrecht ist die Gesamtheit derjenigen rechtlichen Normen zu verstehen, welche die Rechte und Pflichten der Kultur- staaten zueinander regeln. Die Rechtsnatur des Völkerrechts ist be- stritten worden, besonders weil es ihm an einer höchsten Exekutiv- gewalt fehlt. Diese Meinung ist indessen nicht durchgedrungen. Man braucht nur an die häufig eingesetzten Schiedsgerichte und Kon- ferenzen der Mächte zu denken, um zu wissen, daß es unter Um- ständen auch im Völkerrecht eine vollziehende Gewalt gibt. Die tieferen Ursachen, welche zur Bildung völkerrecht- licher Regeln geführt haben, liegen in der Gemeinschaft einer großen Zahl von Interessen, welche die Kulturvölker miteinander verbinden. Dabei ist zu beachten, daß das V ölkerrecht nur zwi- schen zivilisierten Staaten Geltung hat, während unzivili- sierten Ländern gegenüber lediglich die Gebote der Mensch- lichkeit zu beachten sind. Früher bezog sich das Völkerrecht sogar nur auf die europäischen Völker. Die Quellen des Völkerrechts sind Gewohnheit und eine Art von Gesetzesrecht, wie es besonders auf den internationalen Kon- gressen, z. B. in Paris 1856, in Berlin 1878 vereinbart wurde. Man hat auch versucht, das Völkerrecht einheitlich zusammen- zufassen (Kodifikation). So hat Bluntschli 1868 das moderne Völker- recht in Form eines Rechtsbuchs herausgegeben. Die Geschichte des Völkerrechts läßt sich in fünf Pe- rioden einteilen: Erstlich in die Zeit bis 1815, d. h. bis zum Wiener Kongreß (S. 4), in welcher sich die Interessengemeinschaft der Kulturvölker oder, wie man auch sich ausdrückt, die Idee des europäischen Gleichgewichts aufkam. In dieser Periode traten Preußen, Rußland und die nordamerikanischen Kolonien in die Reihe der völkerrechtlich gleichberechtigten Faktoren ein. Dabei sei davon ausgegangen, daß das Altertum ein System des Völkerrechts überhaupt nicht kannte, und erst im Mittelalter besonders durch die Rechtslehrer Hugo Grotius (in seinem Werk über das Recht des
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer