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1. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 180

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
180 schalt liegt in erster Linie den Bundesstaaten ob, abgesehen davon, daß auch die Kommunen (S. 8) hierzu besonders berufen er- scheinen. Das Reich ist in folgender Weise an der Pflege von Kunst und Wissenschaft praktisch interessiert: Es leistet Beiträge zu den Kosten des Seminars für orientalische Sprachen in Ber- lin und des Germanischen Museums in Nürnberg. Zum Ressort des Reichsamts des Inneren gehörend, werden die physika- lisch-technische Reichsanstalt für die versuchsmäßige Förde- rung der exakten Naturforschung und Präzisionstechnik, ferner die Direktion der „historischen Denkmäler Deutschlands“, monumenta Germaniae historica, unterhalten. Durch Ver- trag mit Griechenland vom Jahre 1874 ermächtigt, hat das Reich Ausgrabungen an den klassischen Stätten von Olympia veran- staltet; es besitzt in Rom und Athen archäologische An- stalten. Um die Tätigkeit der Einzelstaaten auf diesem Ge- biete andeutungsweise zu erwähnen, braucht man nur an die Museen, Akademien, Bibliotheken, Archive, Denkmäler usw. zu er- innern. In den meisten Einzelstaaten bestehen auch besondere Auszeichnungen (Orden und Medaillen) für Kunst und Wissen- schaft. Von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist die 1700 gegründete und 1744 neu eingerichtete Akademie der Wissen- schaften in Berlin, welche Preisaufgaben stellt, wissenschaft- liche Forschungen unternimmt und deren Ergebnis veröffentlicht. Sie ist in eine physikalisch-mathematische und eine philosophisch- historische Klasse eingeteilt. Sie besitzt ordentliche, auswärtige, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Die Erzeugnisse der Wissenschaft und Kunst werden hinsichtlich ihrer Verwertung durch Vervielfältigung be- sonders geschützt. Die entsprechenden Bestimmungen sind Gegen- stand der Reichsgesetzgebung (Rv. Art. 4, 6). Mit der Herstellung geistiger oder künstlerischer Produkte entsteht ein geistiges (literari- sches) und künstlerisches Urheberrecht, das den Urheber vor wirt- schaftlicher Ausbeutung seines Werkes durch andere Personen schützt. Das sogenannte geistige Eigentum an Werken der Lite- ratur und Tonkunst ist Gegenstand des Rg. vom 19. Juni 1901 (Rgbl. 227, Novelle vom Juni 1910). Es bezieht sich in der Haupt- sache auf den Urheber von Schriftwerken und Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, und von Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke anzusehen sind, ferner auf tonkünstlerische und plastische Darstellungen.
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