1911 -
Berlin
: Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
- Autor: Kleefeld, Kurt
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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schalt liegt in erster Linie den Bundesstaaten ob, abgesehen
davon, daß auch die Kommunen (S. 8) hierzu besonders berufen er-
scheinen.
Das Reich ist in folgender Weise an der Pflege von Kunst
und Wissenschaft praktisch interessiert: Es leistet Beiträge zu den
Kosten des Seminars für orientalische Sprachen in Ber-
lin und des Germanischen Museums in Nürnberg. Zum
Ressort des Reichsamts des Inneren gehörend, werden die physika-
lisch-technische Reichsanstalt für die versuchsmäßige Förde-
rung der exakten Naturforschung und Präzisionstechnik, ferner die
Direktion der „historischen Denkmäler Deutschlands“,
monumenta Germaniae historica, unterhalten. Durch Ver-
trag mit Griechenland vom Jahre 1874 ermächtigt, hat das Reich
Ausgrabungen an den klassischen Stätten von Olympia veran-
staltet; es besitzt in Rom und Athen archäologische An-
stalten.
Um die Tätigkeit der Einzelstaaten auf diesem Ge-
biete andeutungsweise zu erwähnen, braucht man nur an die
Museen, Akademien, Bibliotheken, Archive, Denkmäler usw. zu er-
innern. In den meisten Einzelstaaten bestehen auch besondere
Auszeichnungen (Orden und Medaillen) für Kunst und Wissen-
schaft. Von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist die 1700
gegründete und 1744 neu eingerichtete Akademie der Wissen-
schaften in Berlin, welche Preisaufgaben stellt, wissenschaft-
liche Forschungen unternimmt und deren Ergebnis veröffentlicht.
Sie ist in eine physikalisch-mathematische und eine philosophisch-
historische Klasse eingeteilt. Sie besitzt ordentliche, auswärtige,
korrespondierende und Ehrenmitglieder.
Die Erzeugnisse der Wissenschaft und Kunst werden
hinsichtlich ihrer Verwertung durch Vervielfältigung be-
sonders geschützt. Die entsprechenden Bestimmungen sind Gegen-
stand der Reichsgesetzgebung (Rv. Art. 4, 6). Mit der Herstellung
geistiger oder künstlerischer Produkte entsteht ein geistiges (literari-
sches) und künstlerisches Urheberrecht, das den Urheber vor wirt-
schaftlicher Ausbeutung seines Werkes durch andere Personen schützt.
Das sogenannte geistige Eigentum an Werken der Lite-
ratur und Tonkunst ist Gegenstand des Rg. vom 19. Juni 1901
(Rgbl. 227, Novelle vom Juni 1910). Es bezieht sich in der Haupt-
sache auf den Urheber von Schriftwerken und Vorträgen oder Reden,
welche dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung
dienen, und von Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer
Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke anzusehen
sind, ferner auf tonkünstlerische und plastische Darstellungen.