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1. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 207

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
— 207 — eingehändigt werden. Sie werden vom Arbeitgeber unter Mitwirkung der Arbeiter direkt oder eines Arb ei ter auss chus s es erlassen. Die Ausschüsse gehen aus geheimen und direkten Wahlen der Arbeiter hervor. Besondere Bestimmungen regeln die Frauen - und Kinder- arbeit in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen. Frauen (Arbeiterinnen) dürfen nicht über 11 Stunden täg- lich und weder bei Nacht noch unter Tags in Bergwerken beschäftigt werden (Maximalarbeitstag S. 206). Sie haben ferner Anspruch auf eine Mittagspause von einer Stunde und wenn sie ein Hauswesen zu versehen haben von 1 i/a Stunde. Sie dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen 8 Wochen, nach der Niederkunft mindestens 6 Wochen nicht tätig sein. Kinder sind jugendliche Arbeiter bis zu 14 Jahren, vom 14.—16. Jahr heißen sie junge Leute. Noch nicht 13 jährige oder noch schulpflichtige Kinder dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf bei Kindern bis 14 Jahren 6 Stunden, bei „jungen Leuten“ 10 Stunden nicht übersteigen. Außerdem sind Arbeitspausen vorgeschrieben. Für über 16 Jahre alte männliche Personen gelten die allgemeinen Vorschriften (S. 203). Mit der Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben aller Art, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen, beschäftigt sich das Ki nde r s c hu t z g e s e tz vom 30. März 1900 (Rgbl. 113). Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder die noch nicht 13jährigen oder noch schulpflichtigen Knaben und Mädchen. Es unterscheidet hierbei zwischen eigenen (verwandten, angenommenen, bevor- mundeten) und fremden Kindern, verbietet die Beschäftigung solcher Kinder in gewissen Betrieben überhaupt und trifft im übrigen für die verschiedenen Betriebe einzelne Bestimmungen. Die Be- schäftigung fremder Kinder erfolgt nur nach vorheriger Anzeige bei der Polizeibehörde und Lösung einer Arbeitskarte. Für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen für die Sonntagsruhe (S. 206) (ausgenommen im Handelsgewerbe), den Schutz von Leben, Gesundheit, Sittlichkeit der Arbeiter (S. 205), ferner für die Aufsicht in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen (Arbeitsordnungen, Arbeiterausschüsse, Frauen- und Kinderarbeit) bestehen die Gewerbeaufsichtsbeamten (Fabrikinspektoren)'. Besondere Gewerbegerichte sind durch das Gerichtsverfas- sungsgesetz (S. 198) zugelassen. Sie entscheiden in gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern oder Mit- arbeitern und schließen insoweit die ordentlichen Gerichte aus. Ihre Errichtung erfolgt durch Kommunalstatut oder auf Anordnung der Landeszentralbehörde (Minister). Sie bestehen aus einem Vorsitzen-
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