Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Grundriß der preußisch-deutschen sozialpolitischen und Volkswirtschafts-Geschichte - S. 148

1904 - Berlin : Weidmann
148 Iv. 1840—1900. die ganze Macht seiner überlegenen Einsicht und Persönlichkeit für die Maßregel König Wilhelms einsetzte, ohne welche Preußens und Deutschlands Zukunft verloren wäre. Vier Jahre wirtschaftete er mit einem Budget, das nicht vom Abgeordnetenhause bewilligt war. Nach den großartigen Erfolgen des Jahres 1866 erbat und erhielt er dafür Indemnität. Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde das preußische Heer mit den Truppen der übrigen Bundesstaaten, die zu diesem Zweck, soweit es nicht schon früher geschehen, Militär- konventionen mit Preußen schlossen, zu einer einheitlichen Bundes- armee verschmolzen. Das Bundesgesetz vom 9/11. 1867 ermäßigte die Dienstzeit der Landwehr von 9 Jahren auf 5, die gesamte Dienstzeit also auf 12 Jahre, verpflichtete aber alle ins Heer nicht eingestellten Dienstfähigen vom 17—42. Jahre zum Landsturm. Die Armee zählte nun in der Linie 305 Bat. Inf., 256 Eskadr. Kavallerie, 180 Batterien, 84 Festungs- und 3 Feuerwerkskomp., 48 Komp. Ingenieure und 24 Komp. Train, dazu in der Land- wehr 138 Bat. Inf. und 144 Eskadr. Kav. Die Friedenspräsenz betrug 304 400 Mann. Bei Beginn des Krieges 1870 konnte eine Feldarme von 550 000 Mann und eine Landwehr von 189000 Mann aufgestellt werden. Die gesamte süddeutsche Feldarmee betrug damals 100 000 Mann. Nach der Gründung des deutschen Reiches wurde die Friedens- präsenzstärke des deutschen Heeres auf l°/o der Bevölkerungszahl von 1867 festgestellt (— 401059 M.) und für das Heeresbudget ein Pauschquantum von 225 Tlrn. für jeden Mann der Friedens- präsenz bestimmt. Die dauernden Ausgaben für Heer und Marine betrugen 1872:276,7 Millionen M., die einmaligen 15,1 Millionen M., dagegen 1895/96 634,4 und 64,2 Millionen M. Der Kaiser, dem der Oberbefehl über die gesamte Kriegsmacht übertragen wurde, erhielt durch die Reichsverfassung alle Rechte, deren er bedarf, um über die Einheit und Tüchtigkeit des Heeres zu wachen. Für Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Kontingente wurden die preußischen Einrichtungen für maßgebend erklärt (Art. 63). Bayern erhielt jedoch das Reservatrccht, daß seine Truppen erst vom Tage der Mobilisierung an dem Befehle
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer