1904 -
Berlin
: Weidmann
- Autor: Wolff, Emil
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
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Iv. 1840—1900.
die ganze Macht seiner überlegenen Einsicht und Persönlichkeit für
die Maßregel König Wilhelms einsetzte, ohne welche Preußens und
Deutschlands Zukunft verloren wäre. Vier Jahre wirtschaftete er
mit einem Budget, das nicht vom Abgeordnetenhause bewilligt war.
Nach den großartigen Erfolgen des Jahres 1866 erbat und erhielt
er dafür Indemnität.
Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde das
preußische Heer mit den Truppen der übrigen Bundesstaaten, die
zu diesem Zweck, soweit es nicht schon früher geschehen, Militär-
konventionen mit Preußen schlossen, zu einer einheitlichen Bundes-
armee verschmolzen. Das Bundesgesetz vom 9/11. 1867 ermäßigte
die Dienstzeit der Landwehr von 9 Jahren auf 5, die gesamte
Dienstzeit also auf 12 Jahre, verpflichtete aber alle ins Heer nicht
eingestellten Dienstfähigen vom 17—42. Jahre zum Landsturm.
Die Armee zählte nun in der Linie 305 Bat. Inf., 256 Eskadr.
Kavallerie, 180 Batterien, 84 Festungs- und 3 Feuerwerkskomp.,
48 Komp. Ingenieure und 24 Komp. Train, dazu in der Land-
wehr 138 Bat. Inf. und 144 Eskadr. Kav. Die Friedenspräsenz
betrug 304 400 Mann. Bei Beginn des Krieges 1870 konnte
eine Feldarme von 550 000 Mann und eine Landwehr von 189000
Mann aufgestellt werden. Die gesamte süddeutsche Feldarmee betrug
damals 100 000 Mann.
Nach der Gründung des deutschen Reiches wurde die Friedens-
präsenzstärke des deutschen Heeres auf l°/o der Bevölkerungszahl
von 1867 festgestellt (— 401059 M.) und für das Heeresbudget
ein Pauschquantum von 225 Tlrn. für jeden Mann der Friedens-
präsenz bestimmt. Die dauernden Ausgaben für Heer und Marine
betrugen 1872:276,7 Millionen M., die einmaligen 15,1 Millionen
M., dagegen 1895/96 634,4 und 64,2 Millionen M. Der
Kaiser, dem der Oberbefehl über die gesamte Kriegsmacht übertragen
wurde, erhielt durch die Reichsverfassung alle Rechte, deren er
bedarf, um über die Einheit und Tüchtigkeit des Heeres zu wachen.
Für Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller
Kontingente wurden die preußischen Einrichtungen für maßgebend
erklärt (Art. 63). Bayern erhielt jedoch das Reservatrccht, daß
seine Truppen erst vom Tage der Mobilisierung an dem Befehle