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1. Grundriß der preußisch-deutschen sozialpolitischen und Volkswirtschafts-Geschichte - S. 150

1904 - Berlin : Weidmann
150 Iv. 1840-1900. Altenburg, Reuß j. L. und Sondershausen, V aus Reg.-B. Posen und Liegnitz, Vi aus Reg.-B. Breslau und Oppeln, Vii aus Westfalen, Detniold, Bückeburg und Teilen der Rheinprovinz, Viii aus der Rheinprovinz, Ix aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg und den Hansestädten, X aus Hannover, Oldenburg und Braunschweig, Xi aus Hessen-Nassau und Thüringen, Xii und Xix aus dem Kgr. Sachsen, Xltl aus dem Kgr. Württemberg, Xiv aus Baden und Oberelsaß, Xvii aus Westpreußen, Xviii z. T. aus Großh. Hessen, z. T. aus Westfalen, das 1. bayrische aus der südlichen, das 2. und 3. aus der nördlichen Hälfte Bayerns und der Rhein- pfalz, das Gardekorps dagegen, Xv (in Unter-Elfaß und Süd- lothringen) und X Vi (in Nordlothringen) sich aus ganz Deutsch- land rekrutieren. Die elsaß-lothringischen Rekruten weroen auf die innerdeutschen Truppenteile verteilt, ebenso seit 1872 die polnischen Rekruten; die betr. Regimenter des Ii. und V. Armeekorps werden aus deutschen Bezirken ergänzt. So wertvoll für die Erhaltung des europäischen Friedens das im I. 1879 mit Österreich und 1883 mit Italien abgeschlossene Bündnis ist, so hat doch die Reichs- regierung dafür gesorgt, daß das deutsche Heer auch ohne Bundes- genossen seinem Gegner im Westen oder Osten gewachsen ist. Nach dem Tode Kaiser Wilhelms I. wurde eine Verjüngung in dem obern Teile des Offizierkorps vorgenommen. 1888 schieden nicht weniger als 65 Generäle und 156 Stabsoffiziere aus dem Dienst. An die Stelle des vortrefflichen 1871 eingeführten Mausergewehrs trat 1888 das noch bessere, bereits von Kaiser Wilhelm I. genehmigte Magazin- gewehr. Die Kürassiere legten den Panzer ab, die gesamte Reiterei erhielt Lanzen, und ein neues vereinfachtes Exerzierreglement wurde eingeführt. Gegen Soldatenmißhandlungen trat Kaiser Wil- helm Ii. mit den strengsten Erlassen auf und suchte dem in Offizier- korps überhand nehmenden Luxus, dem Hazardspiel und der Schwel- gerei zu steuern. Leider blieb hinsichtlich des Duells, das von 1652 bis 1808 unter Androhung schwerer Strafen verboten war, zwischen dem Staatsgesetz und der von der Heeresverwaltung selbst vertretenen Offlzierspraxis bis jetzt ein Widerspruch bestehen, an dem das deutsche Volksgewissen schweren Anstoß nimmt.
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