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1. Kleine Bürgerkunde - S. 21

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Iii. Der Bundesifcislf. Wie die Gemeinde, so war auch der Stamm ur- sprünglich geeint durch Blutsverwandtschaft. Aus dem Stamm und dem von ihm besetzten Gebiet erwuchs das Landesfürstentum. In den Staatenbezeich-- nungen Sachsen, Bayern, Hessen, thüringische Staaten leben die alten Stammesbezeichnungen weiter. Doch decken sich im Laufe der zweitausendjährigen Entwick- lung die heutigen Staaten nicht mehr überall mit dem alten Stammesgebiet. Immerhin bilden die Stämme noch den Kern der Bevölkerung, auch da, wo der Staat nicht mehr den Namen des Stammes trägt. Die Be- völkerung Hannovers ist niedersächsischen, die Württem- bergs alemannischen oder schwäbischen Stammes. Die Dialektunterschiede in Deutschland bewahren noch die Stammesunterschiede. So gehen die deutschen Bundesstaaten zurück auf die alten Stammesherzogtümer. Die deutschen Bundes- fürsten sind die legitimen Nachfolger der alten Grafen, Gau- und .Landgrafen und der Herzoge. Die alten Stammesfürsten waren Heerführer im Kriege, Richter im Frieden; ihre Macht aber war beschränkt durch die Rechte der freien Männer. Im modernen Verfassungsstaat lebt diese Beschrän- kung der Fürstengewalt wieder auf, und der Schutz nach innen und außen, die Verwaltung des Rechtes und die
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