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1. Kleine Bürgerkunde - S. 64

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Vi. Der Rechfsschui} im Unnern; die Rechts- ordnung. Der Schutz nach außen ist die erste Aufgabe jedes staatlichen Gemeinwesens, eine andere über ist ihr gleich: der Schutz nach innen. Das Nebeneinander der Menschen, ihr Streben nach demselben Ziel der Selbst- und der Arterhaltung bedarf einer festen Regelung, weil ohne eine solche die ein- zelnen Bemühungen sich hemmen, durchkreuzen und auf- heben würden. In einfachen Verhältnissen schassen Religion und Sitte diese Regelung. „Mehr als ander- wärts die Gesetze, vermögen dort die guten Sitten", rühmt Tacitus von den Germanen. Bei entwickelteren Verhältnissen, wo sich die Menschen fremder gegenüber- stehen, reicht die Sitte nicht mehr aus, da müssen Ge- setze und die nach den Gesetzen urteilende Rechtsprechung festere Richtlinien schaffen. „Ein Oberhaupt muß sein, ein höchster Richter, wo man das Recht mag finden in dem Streit." Doch darf auch die Rechtsordnung ihre tiefere Begründung nicht verleugnen, und mit weisem Bedacht führen die alten Kulturvölker das Recht zurück auf göttlichen Ursprung. „Themis selber führt den Reigen, und mit dem gerechten Stab mißt sie jedem seine Rechte, setzet selbst der Grenze Stein, und des Styx verborgene Mächte ladet sie zu Zeugen ein." Und bedeutungsvoll sagt Rösselmann im Tell: „Doch Gott ist überall, wo man das Recht verwaltet." Man unter-
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