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1. Kleine Bürgerkunde - S. 72

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
72 Schöffen und Geschworene dium der Rechtssicherheit gegen behördliche Beein- flussung. Ob freilich, was aus einfachem Volkstum erwuchs, auch verfeinerten Kulturverhältnissen schickt, ist die Frage. Öffentlichkeit und Laiengerichte verlangen jeden- falls Kautelen gegen Mißbrauch und Auswüchse. Sv kann in bestimmten Fällen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit durch Gerichts- beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Auswahl der Schöffen und Geschworenen geschieht mit großer Vorsicht und einer gewissen Umständlichkeit. Ge- setzlich kann jeder unbescholtene Bürger, der 30 Jahre alt und in einer Gemeinde des Amtsbezirkes seit zwei Jahren ansässig ist, Schöffe werden. Ausgeschlossen sind solche, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, und Kaufleute im Konkurs. Abgesehen soll werden von Dienstboten, Beamten, Geistlichen und Lehrern, offen- bar um sie nicht in Konflikt zu bringen mit ihrem Amte und um die Unabhängigkeit der Schöffen zu wahren. Die tatsächliche Entwicklung hat es freilich mit sich ge- bracht, daß sich Handwerker, Gewerbetreibende und Kauf- leute vom Publikum viel abhängiger fühlen als Beamte und Lehrer von ihren vorgesetzten Behörden. Auch er- streben die Lehrer die Zulassung zum Schöffen- und Geschworenenamt, während viele Gewerbetreibende sie als eine lästige Störung ihres Berufes erblicken. Seit Mitte August 1913 erhalten übrigens Schöffen und Geschworene für jeden Tag ihrer Dienstleistung ein Tagegeld von fünf Mark, für notwendiges Nachtquar- tier drei Mark. Als Reiseentschädigung werden weiter für jedes Kilometer zu Schiff oder mit der Eisenbahn 6, sonst 20 Pfennig berechnet. Jede Bürgermeisterei eines Amtsbezirkes stellt bis zu einem bestimmten Termin, gewöhnlich bis zum 30.
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