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1914 -
Kempten [u.a.]
: Kösel
- Autor: Seidenberger, Johann Baptist
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Kaufmanns- und Gewerbegerichte
ist zulässig, wenn der Streitgegenstand mehr als 300 M.
darstellt. Kaufmannsgerichte müssen in Gemeinden mit
mehr als 20 000 Einwohnern errichtet werden, in klei-
neren können sie errichtet werden; die Kosten trägt,
soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden, die
Gemeinde.
Die Gewerbegerichte urteilen in Streitig-
keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die aus
dem Arbeitsverhältnis entstehen. Sie haben meist den-
selben Vorsitzenden wie die Kaufmannsgerichte, die Bei-
sitzer werden in gleicher Zahl von den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern ebenfalls in Verhältniswahl gewählt.
Berufung an das Landgericht ist zulässig bei Streit-
gegenständen über 100 M. Wert. Kaufmanns- und
Gewerbegerichte sind zugleich als Schiedsgerichte tätig.
Sie suchen zu vergleichen und zu vermitteln zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sie sollen dem so-
zialen Frieden dienen, Arbeitseinstellungen und Lohn-
kämpfe verhindern.
Die Gewerbegerichte wurden eingeführt durch Gesetz
vom 29. Juli 1890, die Kaufmannsgerichte durch Ge-
setz vom 6. Juli 1901.
Als Vorzüge werden die Schnelligkeit des Ver-
fahrens, die Urteilssällung durch Männer aus dem
praktischen Leben, ferner die Billigkeit durch den Aus-
schluß von Rechtsanwälten und die günstige Wirksam-
keit des Vergleichsamts hervorgehoben. Als Nach-
teile werden die einseitige Rechtssprechung zugunsten
der Arbeitnehmer und die politischen Einflüsse bei den
Wahlen von Mitgliedern der Gewerbegerichte emp-
funden.