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1. Kleine Bürgerkunde - S. 82

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
82 Kaufmanns- und Gewerbegerichte ist zulässig, wenn der Streitgegenstand mehr als 300 M. darstellt. Kaufmannsgerichte müssen in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern errichtet werden, in klei- neren können sie errichtet werden; die Kosten trägt, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden, die Gemeinde. Die Gewerbegerichte urteilen in Streitig- keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Sie haben meist den- selben Vorsitzenden wie die Kaufmannsgerichte, die Bei- sitzer werden in gleicher Zahl von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ebenfalls in Verhältniswahl gewählt. Berufung an das Landgericht ist zulässig bei Streit- gegenständen über 100 M. Wert. Kaufmanns- und Gewerbegerichte sind zugleich als Schiedsgerichte tätig. Sie suchen zu vergleichen und zu vermitteln zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sie sollen dem so- zialen Frieden dienen, Arbeitseinstellungen und Lohn- kämpfe verhindern. Die Gewerbegerichte wurden eingeführt durch Gesetz vom 29. Juli 1890, die Kaufmannsgerichte durch Ge- setz vom 6. Juli 1901. Als Vorzüge werden die Schnelligkeit des Ver- fahrens, die Urteilssällung durch Männer aus dem praktischen Leben, ferner die Billigkeit durch den Aus- schluß von Rechtsanwälten und die günstige Wirksam- keit des Vergleichsamts hervorgehoben. Als Nach- teile werden die einseitige Rechtssprechung zugunsten der Arbeitnehmer und die politischen Einflüsse bei den Wahlen von Mitgliedern der Gewerbegerichte emp- funden.
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