1914 -
Kempten [u.a.]
: Kösel
- Autor: Seidenberger, Johann Baptist
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Gewerbesteuer, Vermögens- und Kapitalrentensteuer
worin der Steuerfall eintrat, geteilt; seit dem Juni
1913 ist sie für das Reich wieder beseitigt, es verzichtet
auf ihre Erhebung und überläßt den Gemeinden ihren
seitherigen Anteil und eine Neuregelung dem Bundes-
staat. Württemberg, Sachsen und Bayern haben eine
staatliche Grundsteuer, in Sachsen wird die Hälfte davon
den Schulgemeinden überwiesen, in Preußen und Hessen
ist die Grundsteuer den Gemeinden überlassen. Ab-
zug der Schulden ist bei der Grundsteuer in der Regel
nicht gestattet.
Die Gewerbe st euer umfaßt die stehenden Ge-
werbe, das Wandergewerbe, auch Bergwerke und Eisen-
bahnen. Für Land- und Forstwirtschaft gilt sie nicht,
wohl aber für landwirtschaftliche Nebenbetriebe. Sie
richtet sich nach dem Ertrage des Gewerbes und nach dem
in dem Gewerbe arbeitenden Betriebskapital. In Preu-
ßen wurde sie 1893 den Gemeinden überwiesen.
Verschiedene Bundesstaaten haben außer der Ge-
werbesteuer noch eine besondere Warenhaussteuer einge-
führt. Sie verfolgt hauptsächlich einen gewerbepoliti-
schen Zweck, sie will die Kleinhändler schützen vor der
Übermacht der Warenhäuser und ihrer Filialen.
Reines Kapitalvermögen, das verzinslich angelegt
ist, wird in zweifacher Weise steuerlich erfaßt; ent-
weder besteuert man den Ertrag, also die Rente, dann
haben wir die Kapitalrenten st euer, oder man
erhebt die Steuer vom Kapital selbst als Vermögens-
st e u e r. Die Kapitalrentensteuer besteht zurzeit in
Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, Mecklenburg-
Schwerin, Sachsen-Altenburg und Anhalt. Vermögens-
steuer erheben Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Olden-
burg u. a. Kleinere Vermögen sind überall frei, auch
sind Erleichterungen vorgesehen für Witwen und Wai-
sen, die zwar ein Vermögen haben, aber doch nur