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1. Kleine Bürgerkunde - S. 118

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
118 Die Handwerkskammern befähigt ist, der die Meisterprüfung abgelegt hat, nennt man den kleinen Befähigungsnachweis. Das Recht, die Warenpreise amtlich festzusetzen, wurde den Innungen nicht eingeräumt, doch hat der Genossenschaftsgedanke sich schon so durchgesetzt, daß die Innung auch auf gleichmäßige Gestaltung der Preise in ihrem Bezirk mit Erfolg hinwirkt. Im Jahre 1900 wurden als gesetzliche Vertretung des Handwerks die Handwerkskammern ins Leben gerufen. Es sind amtliche Körperschaften; ihre Mitglieder werden gewählt von den Innungen und von denjenigen Gewerbevereinen, deren Mitglieder minde- stens zur Hälfte Handwerker sind, aus ihren Mit- gliedern. Die Handwerkskammern sind berufen, den Staatsbehörden die Wünsche der Handwerker zu über- mitteln, sie geben den Behörden Gutachten, stellen An- träge bei ihnen, regeln die Dauer und die Art der Lehr- lingsausbildung, sie müssen von den Behörden in be- stimmten Fällen zu Rate gezogen werden, sie erlassen die Prüfungsordnungen für die Meisterprüfung, wäh- rend die Prüfungskommissionen allerdings von den Ver- waltungsbehörden ernannt werden. In mehreren Bun- desstaaten sind Vertreter des Handwerkerstandes in die Erste Kammer berufen; die Handwerkskammern haben gewöhnlich das Vorschlagsrecht hierzu. Der Verband und die Vertretung sämtlicher Hand- werkskammern ist der deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag, sein Organ das deut- sche Handwerksblatt. So wurde kürzlich der deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag von der Reichsregierung aufgefordert, in die Vorbereitung der Handelsverträge einzutreten, um bei deren bevorstehen- den Erneuerung die besonderen Interessen des Hand- werks und Gewerbes zu wahren.
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