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1914 -
Kempten [u.a.]
: Kösel
- Autor: Seidenberger, Johann Baptist
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Die Handwerkskammern
befähigt ist, der die Meisterprüfung abgelegt hat, nennt
man den kleinen Befähigungsnachweis.
Das Recht, die Warenpreise amtlich festzusetzen,
wurde den Innungen nicht eingeräumt, doch hat der
Genossenschaftsgedanke sich schon so durchgesetzt, daß die
Innung auch auf gleichmäßige Gestaltung der Preise
in ihrem Bezirk mit Erfolg hinwirkt.
Im Jahre 1900 wurden als gesetzliche Vertretung
des Handwerks die Handwerkskammern ins
Leben gerufen. Es sind amtliche Körperschaften; ihre
Mitglieder werden gewählt von den Innungen und von
denjenigen Gewerbevereinen, deren Mitglieder minde-
stens zur Hälfte Handwerker sind, aus ihren Mit-
gliedern. Die Handwerkskammern sind berufen, den
Staatsbehörden die Wünsche der Handwerker zu über-
mitteln, sie geben den Behörden Gutachten, stellen An-
träge bei ihnen, regeln die Dauer und die Art der Lehr-
lingsausbildung, sie müssen von den Behörden in be-
stimmten Fällen zu Rate gezogen werden, sie erlassen
die Prüfungsordnungen für die Meisterprüfung, wäh-
rend die Prüfungskommissionen allerdings von den Ver-
waltungsbehörden ernannt werden. In mehreren Bun-
desstaaten sind Vertreter des Handwerkerstandes in die
Erste Kammer berufen; die Handwerkskammern haben
gewöhnlich das Vorschlagsrecht hierzu.
Der Verband und die Vertretung sämtlicher Hand-
werkskammern ist der deutsche Handwerks- und
Gewerbekammertag, sein Organ das deut-
sche Handwerksblatt. So wurde kürzlich der
deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag von der
Reichsregierung aufgefordert, in die Vorbereitung der
Handelsverträge einzutreten, um bei deren bevorstehen-
den Erneuerung die besonderen Interessen des Hand-
werks und Gewerbes zu wahren.