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1. Staatsbürgerkunde - S. 4

1912 - Leipzig : Quelle & Meyer
4 Vorwort. bestimmungen in die Wagschale der Wahlen zu werfen, und für den Ttaat selbst, der in seinem Wesen von solchen Entscheidungen abhängig ist. Das Buch ist nicht für Schüler bestimmt, sondern für Männer und grauen, namentlich für Lehrer und Lehrerinnen jeder Stufe, die Einsichten und Anschauungen übermitteln zollen, und das nur können, wenn sie selber solche gewonnen haben. Nach meiner Meinung soll Bürgerkunde nicht zum Gegenstand beson- deren Unterrichts in der Schule gemacht werden, sondern der Lehrer soll aus innerlicher Kenntnis heraus den Unterricht in ge- eigneten Fächern, namentlich in der Geschichte und im Aufsatz- unterricht, mit Bewußtsein benutzen, um solche Kenntnis von Anfang an, dem Verständnis der Altersstufen gemäß, fort- schreitend anzubahnen. Es kann das nicht mit einem Mal als ein fertiges Resultat mitgeteilt werden. Und das soll auch in diesem Buche nicht geschehen. Vielmehr ist hier gerade versucht, in Anknüpfung an allgemein bekannte einfache Anschauungen allmählich in die verwickelteren einzuführen. Die einzelnen Verfassungen und ihre Bestimmungen sind nur als Anschauungs- material benutzt, um unter Vermeidung abstrakter Begriffs- erklärungen daran die Erkenntnis des Allgemeinen zu entwickeln, und zwar mit speziellem Einblick auf die für uns wichtigsten Ver- fassungen. Dadurch ist die Auswahl des Materials bestimmt worden. wenn ich den Leser zu diesem Lehrgänge einlade, so muß er sich mit einer gewisser: Geduld meiner Führung anvertrauen, wie ein Bergsteiger seinem Führer, der ihn auf eine gewisse pöhe mit weiter Umschau zu geleiten verspricht und scheinbar einen weg einschlägt, der nicht sofort auf den Aussichtspunkt zu- geht; er muß sich auch einem langsamen Bergschritt anbequemen und muß nicht gleich nach dem Aufbruch alle Augenblicke fragen: wo ist denn das versprochene Ziel? oder gar den Marsch aufgeben, weil ihm einige Anstrengung zugenrutet wird. Die Verfassungen, die vorzugsweise als Anschauungsmaterial dienen sollen, sind meist in folgenden Abkürzungen angeführt: Rev. — Revolutionsverfassung vom Jahre \7y\, Eh. — Eh arte Louis' Xviii von J8h4, B. — Belgische Verfassung von \Sö\, p. — preußische Verfassung von \850. Man findet diese Verfassungsurkunden nebst der französischen von
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