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1. Staatsbürgerkunde - S. 21

1912 - Leipzig : Quelle & Meyer
Die Kammern. 21 Wahlrecht geknüpft ist, hier also zunächst, wer zu den „Aktiv- bürgern" gehört, die die Wähler (Urwähler) bilden —die meisten Leser werden von neuem überrascht werden, wenn sie die Be- dingungen erfahren: art. io: Um Aktivbürger zu sein, muß man Franzose und 25 volle Jahre alt sein, muß seit gesetzlich zu bestimmender Zeit in Stadt oder Kanton wohnhaft sein, eine direkte Steuer im Mindestwerte von drei Arbeitstagen entrichten und die (Quittung darüber vorweisen, nicht in einem entlohnten Dienstverhältnis stehen, in der Liste der Nationalgarde eingeschrieben sein, den Bürgereid geleistet haben. Gerichtlich Angeklagte und in Kon- kurs Befindliche sind, wie ^793 und überall, zeitweilig aus- geschlossen (art. 13). Dies gilt für die Wähler. Für die Wahlmänner kommen außerdem noch folgende Bedingungen hinzu: art. 15: Zn Städten von über 6000 Seelen müssen sie Eigen- tümer oder Nutznießer eines Gutes sein, das in den Steuerlisten zu einem Einkommen im örtlichen werte von 200 (in Städten von weniger als 6000 Seelen \50) Arbeitstagen geschätzt ist, oder müssen Mieter einer Wohnung sein, die in den Steuerlisten zu einem Einkommen im werte von t50 (in Städten von weniger als 6000 Seelen \oo) Arbeitstagen geschätzt ist. Aus dem Lande müssen sie Eigentümer oder Nutznießer eines Gutes sein, das usw. zu ^50 Arbeitstagen geschätzt ist, oder Pächter von Gütern, die usw. zu 100 Arbeitstagen geschätzt sind. Also „Z e n s u s" ! Ausschluß ganzer Bevölkerungsklassen vom Wahlrecht! Und zwar ein erhöhter Zensus für die Wahl- männer ! Die passive wahlsähigkcit der Abgeordneten ist nur an die Bedingung geknüpft, daß sie Aktivbürger sein müssen, wie die Urwähler (art. 18), doch wird die Ausübung richterlicher Funk- tionen für unverträglich (incompatible) mit der Abgeordneten- stellung erklärt (art. 50), und die höheren Beanrten, namentlich alle königlichen paus- und Posbeamten, sowie die Lhargen der Nationalgarde müssen zwischen Beibehaltung des Amtes oder Annahme des Abgeordnetenpostens wählen (art. 19); sogar binnen zweier Zahre nach Austritt aus der Nationalversammlung dürfen die gewesenen Delegierten kein Amt und keine Ver- günstigung seitens der Exekutivgewalt erhalten (art. \06). Diese letzteren Bestimmungen entsprechen, wie man sieht, wohl
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