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1. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 108

1906 - Halle a.S. : Schroedel
108 [§21] Durch das Vasallentum, besonders das Seniorat war bereits unter Karl dem Großen eine entschiedenere Einschränkung der Königs- gewalt eingetreten. Noch weit bemerkbarer wird dies in der Folge- zeit. Die vom König verteilten Ämter werden erblich, und da die Lehen gewöhnlich mit einem solchen verbunden waren, so erfolgt die Neubelehnung gewöhnlich auch an den Sohn. Dazu nahmen die kleineren Gemeinfreien, d. h. in der Hauptsache die sreien Bauern, immer mehr ab, es vollzieht sich derselbe Vorgang wie gegenwärtig beim Großbetrieb im Gewerbe, Handel und Verkehr, daß die Groß- betriebe die Kleinbetriebe aufsaugen, — der freie Bauer begibt sich namentlich gern in Lehnsabhängigkeit der geistlichen Großgrund- besitzer, da Geschenke an die Kirche ein für das Seelenheil besonderes Verdienst einschließen. Aber auch unter den Großgrundbesitzern, die vorläufig ihre Freiheit gewahrt hatten, tvird es immer mehr Ehrensache, ihr bisher freies Besitztum vom Herrscher als Lehen zu empfangen, zumal nur das Basallitütsverhültnis die Möglichkeit gewährte, sich an den öffentlichen Geschäften zu beteiligen; daß aber nunmehr die kleineren Gemeinfreien und die unter Senioren stehenden Vasallen auf eine immer tiefere gesellschaftliche Stufe sanken, bewirkt das Heereswesen. Die Römerzüge ließen die Unmöglichkeit zu Fuß Heeressolge zu leisten hervortreten, von Bedeutung war hier allein der Reiter. So bildet sich denn infolge des Reiterdienstes, den wegen seiner Kostspieligkeit nur die Senioren und deren dafür fähige Vasallen leisten konnten, ein besonderer Stand aus, das Rittertum. Das- Volk beginnt sich in Waffen tragende und Erwerbende zu scheiden, nur in Zeiten schwerer Not wird ausnahmsweise der Heerbann aufgeboten. Dem Adel des Ansehens aus der Urzeit war der Besitz- adel gefolgt. Neben dem auf Ansehen und Besitz beruhenden hohen Adel, der im zweiten Drittel des Mittelalters die Stellung der Landesfürsten annimmt, tritt der niedere Adel als ein Schwertadel, der aber nicht bloß das Wafsenhandwerk pflegt, sondern auch durch besondere Standesehre und Standessitte sich weit über die andern Vasallen und über die sich dem Waffenhandwerk nicht anschließenden Gemeinfreien erhebt (näheres S 22 c). Dörfer, sog. Haufendörfer, gab es, wie bereits gezeigt ($20b), Höfe auch in den ehemals keltischen Gegenden. Mit der Grund- herrschaft entsteht das Hofsystem der Großgrundbesitzer (vgl. 8 20 b). An ihrer Spitze findet sich der Herrenhof, der entweder eine könig- liche Pfalz oder Bischofssitz, Abtei oder Sitz eines Herzogs, Grafen usw. war; ihm sind die Meier- oder Fronhöfe, und diesen die Bauer- höfe oder Gehöfderschaften untergeordnet; bei kleinen Besitzungen ist der Herrenhos zugleich Fronhof. Letzterer bildet den Mittelpunkt des Wirtschastsbetriebs, die sich ganz in den Formen der Haus- oder Fronhofswirtschaft bewegt (vergl. $ 13 b). Die Verwaltung besaß ursprünglich der Meier oder Villicus, dem sie der Herr späterhin, um sich hinreichende und regelmäßige Einnahmen zu sichern, in
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