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1. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 196

1906 - Halle a.S. : Schroedel
[§35] 196 der zur Sitte wird. Diese äußert sich iu bestimmt festgelegten Ge- boten und Verboten und in Regeln des äußeren Lebens. Rechts- bildend waren die ersten sozialen Gemeinschaften (8 2 a), besonders die Familie, dann die umfassenderen Verbände, wie Stamm und Volk, aber auch wieder die sich von ihnen abzweigenden Sonder- verbindungen, wie Stände, Zünfte, Bünde usw. Mit zunehmendem Einfluß des Staates faugt dieser immer mehr das Recht der unteren Verbände auf, es sei nur an das Verkehrs- und das Versicherungs- recht erinnert. Ein besonderes Verdienst um die Rechtsbildung haben sich die Römer und die Deutschen erworben; von ihnen entlehnten andere Völker große Teile des Rechts. Mit Beginn der römischen Kaiser- zeit lag schon ein bedeutender Teil des Römischen Rechts vor. Im Jahre 529 setzte sodann Kaiser Justinian eine Kommission von Rechtsgelehrten ein, welche die kaiserlichen Verordnungen, die Kon- stitutionen, im Cod6x Justinianus zusammenfaßten. Die übrigen Rechtsstoffe wurden in zwei Sammlungen niedergelegt, die Haupt- masse in den Pandekten (d. h. Pandekten im ursprünglichen Sinn) oder Digesten, die andere in den Institutionen, für die das Lehr- buch des Gajus Verwendung fand; beide Sammlungen erschienen 533. Später erfolgte die Beifügung der Gesetze Justinians und seiner Nachfolger, sodaß in der Folgezeit jene vier Gesetzessamm- lungen den Cod6x juris civilis (Romani) ausmachten. In Deutsch- land fand das Römische Recht erst am Ende des Mittelalters Ein- gang. Hier bestand ursprünglich das ungeschriebene, in der öffent- lichen Volksversammlung ausgeübte Gewohnheitsrecht. Bei Zweifeln wurde die Entscheidung rechtskundiger Männer in Form eines Weistums (eigentlich Weisheit, dann Weisung) eingeholt. Die Ver- mischung der Stämme infolge der Völkerwanderung, und der Grund- satz, daß jeder nach seinem Stammesrecht zu richten sei — die Kleriker fielen unter das Römische Recht — führte zur Aufzeich- nung der Volksrechte, der sog. leges barbarorum. Diese dauerte vom Ende des 5. Jahrhunderts bis zum Reichstage von Aachen im Jahre 802, wo durch Karl den Großen der Abschluß erfolgte. Zu jenen gehören: das salische Gesetz (zwischen 450 und 486), das ripuarische Gesetz (6. und 7. Jahrhundert), das alemanische Gesetz (700—730), das bnjuvarische Gesetz (um 750) usw. Seit König Chlodwig (481—511) trat zu diesen Bolksrechten ergänzend und abändernd die landesherrliche Gesetzgebung, besonders durch die Ka- pitularien (in Kapitel eingeteilte Verordnungen) Karls des Großen. Nach Teilung der fränkischen Monarchie im Jahre 887 verlieren Volksrechte und Kapitularien immer mehr an Bedeutung. An ihre Stelle traten, durch Ausbildung des Lehns- und des Landesstaates, sowie durch Zusammenschluß in besondere Verbände (Ritterbünde, Städtebünde, Hansa) Landrechte, Stadtrechte, Lehnsrechte, Dienst- rechte (der Ministerialen), Fronrechte, — aber ein gemeinsames
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