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1. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 197

1906 - Halle a.S. : Schroedel
197 [8 35] Reichsrecht besteht nicht. Das wichtigste Landrechtsbuch, zugleich Lehnsrecht enthaltend, ist der Sachsenspiegel. Bon dem aus dem Anhaltischen stammenden Ministerialen Eike von Repgow, der Schösse beim obersten sächsischen Gerichtshos in Halle an der Saale war, zwischen 1215 und 1235 zunächst lateinisch verfaßte, sodann aus Drängen des Grafen Hoher von Mansfeld, Stiftsvogts zu Qued- linburg ins Niederdeutsche übersetzt, ist es die Grundlage der süd- deutschen Rechtsbücher und einer Reihe von Stadtrechten gewordenx). Während der Sachsenspiegel in Norddeutschland galt, verbreitete sich in Süddeutschland der aus ihn zurückgehende Schwabenspiegel, ver- mutlich um 1275 in Augsburg verfaßt. Diese beiden eigentlich privaten Rechtszusammenstellungen haben gesetzliche Geltung erhalten sowie die Abfassung einer Reihe von Rechtsbüchern für kleinere Gebiete zur Folge gehabt. Die eigentümlichen Lebensbedingungen der Städte erzeugten besondere Stadtrechte, die aber nicht bloß für das betreffende Weichbild Rechtskraft besaßen, sondern auch oft auf dem Wege der sog. Bewidmung von anderen Städten übernommen wurden. Der Ursprungsort des betreffenden Stadtrechts galt als oberster Gerichtshos, sog. Oberhof. Die einflußreichsten Stadt- rechte waren das in seinen Anfängen aus das Jahr 1188 zurück- gehende Magdeburger Recht, das sich nach Brandenburg, den Lau- sitzen, Schlesien, Preußen, Polen, Böhmen, Ofen verbreitete, sowie das Lübische Recht, das in seinen ältesten Bestandteilen auf ein Privileg Heinrichs des Löwen zurückgeht, und in den Hansastädten und an der deutschen Ostseeküste außer Preußen Geltung erlangte. Am Ausgang des Mittelalters hatte man in Italien, besonders in Bologna, das Römische Recht den damaligen Zeit- und Kultur- verhältnissen angepaßt. Es erfolgte nun bei Beginn der Neuzeit in Deutschland die Aufnahme des Römischen Rechtes, des Kanonischen Rechtes (§ 27 a) und des langobardischen Lehnsrechtes. Diese sog. Rezeption war durch die Zersplitterung und Lückenhaftigkeit der deutschen Rechte bedingt, die eine Rechtsemheit und ein in allen Rechtsfragen genügendes Rechtsbuch wenigstens subsidiär erforderlich machten. Mehr als subsidiäre Gültigkeit hat auch das Römische Recht nie erlangt; trotzdem übte es als sog. Gemeines Recht eine fast allbeherrschende Gewalt Jahrhunderte lang aus die Gesetzgebung und aus die Rechtsanschauungen aus. Zur Rezeption trug ferner das Studium zahlreicher junger Deutscher in Italien bei, die mit der feineren, der großen Volksmasse abholden Bildung des Humanis- mus verächtlich aus das grobe, bäurische deutsche Recht herabblickten. Und so befruchtend auch das Römische Recht auf die Rechtsentwick- lung in Deutschland eingewirkt hat, so verhängnisvoll waren seine 9 In das sog. Gemeine Sachsenrecht von 1572 übergegangen, galt der Sachsenspiegel bis Erlaß des B. G. B. in den Thüringischen Staaten, Anhalt, Lauenburg und Teilen von Holstein.
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