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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. XIV

1894 - Gotha : Behrend
Xiv Vorwort. ganqspunkte der ganzeil Wissenschaft genommen werden. Wenn aber Geist und Seele als die treibenden Kräfte im öffeiltlichen und wirtschaftlichen Leben angesehen werden, dann ist die un- entbehrliche ethische Basis geschaffen. Wir möchten diese Methode die ethisch-anthropologische nennen. 6. Um unser Buch vor einem zu großen Umfange zu bewahreil, ist die reine katechetische Form des öfteren beschränkt worden, wollte doch dasselbe auch ein gewiffes Quantum von Lehrstoff und positivem Wiffeil vorführen; doch die vereinzelt gegebenen speziellen Ausführungen zeigen sicher zur Genüge, wie die Dar- stellung gemeillt ist; und überdies ist ja diese Schrift für Lehrer bestinlmt, bei dem nötigen Vertrautsein mit dem Stoffe*) samt es ja nicht schwer fallen, das Jntereffe des zu Belehrenden durch die Frageform herauszufordern oder in examillatorischer Weise sich von dem Vorhandensein und der Aneignung des Gegebenen zu überzeugen. Nur hüte mail sich vor einem Zuviel, etwa durch zu um- *) Wer Ausführlicheres kennen lernen will, dem seien außer dem pag. Vi erwähnten noch folgende beiden Werke des Verfassers dieses Buches empfohlen. 1. Der praktische Geschäftsmann oder das Wichtigste außer der Praxis des Geschästslebens. Ein Hand- und Hilfsbuch für jedermann, insbesondere für angehende Geschäftsleute, sowie zum unterrichtlichen Ge- brauche für Lehrer an Fortbildungsanstalt. (I. Vom Gelde, Ii. Effekten, Iii. Banken, Iv. Wechsellehre, V. Gewerbl. Buchführung, Vi. Kauf- männisches Rechnen, Vii. Verkehrswesen, Viii. Geschäftliche Korrespondenz, Ix. Geschäftsaufsätze, X. Anhang (Zollwesen, Statistik des Warenver- kehrs, Tabellen). 319 S. Lpzg. bei Merseburger 1882, Preis 2 Mk. 2. Gesetzeskunde. Die Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung des Teutschen Reiches und Einzelstaates. Zur Selbstbelehrung für Laien und zum unterrichtlichen Gebrauche an Fortbildungsschulen und höheren Lehranstalten. (I. Einleitung: Das Staatsrecht — Historische Entwicke- lung. Ii. Reichsgesetzgebung: Öffentliches Recht — Personen- und Privat- recht — Gesetzgebung für Rechtspflege. Iii. Landesgesetzgebung: Ver- fassungsrecht — Gesetzgebung — Verwaltung a) unter Mitwirkung von Laienkörpern, b) unter Ausschluß derselben. Wort- und Sacherklärungen) 566 S. Lpzg. bei Hahn. 4 Mk.
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