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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Zweck der Gemeinde — Gemeindebezirke.
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er lehrt, du sollst Vater und Mutter ehren. — Das Weib
wurde nicht aus dem Haupte des Mannes geschaffen, daß sie
Herrin, nicht aus dem Fuße, daß sie Sklavin sei, sondern aus
der Seite, daß sie ihm treu zur Seite stehe. — Bis zum
21. Jahre stehen Söhne und Töchter unter väterlicher Gewalt.
— Von der Vormundschaft über Minderjährige. — Zwangs-
erziehung. — Erbschaftsbestimmungen (Ausf. s. Lekt. 34).
(Gesetzliche Bestimmungen über das Verhältnis von Herr-
schaften und Dienstboten. — Kündigungsverhältnis. — Einiges
aus der Gesindeordnung.)
5. t e k t i o n.
Die Gemeinde.
1. Zweck. „Einigkeit macht stark", sagt ein altes Sprüch-
wort und die Erfahrung lehrt, daß mit vereinten Kräften sich
vieles erreichen und vieles schaffen läßt, was der einzelne nicht
vermag, deshalb vereinigten sich mehrere Familien zu einer Ge-
meinde. — Vorteile dieses gemeinsamen Handelns inbezug auf
Straßenbau, Bildungsanstalten, Feuerlöschmannschaften, Armen-
versorgung u. s. w. Lesen aus „Hermann und Dorothea":
"Was wäre das Haus, was wäre die Stadt-----------und brüten
hinter dem Ofen."
Die Gemeinden bilden den Grund st ein des
ganzen Staatsorganismus, deshalb haben sie auch
verschiedene Vorrechte, so z. B. die Befugnis, die Gemeindever-
saffung und Gemeindeverwaltung selbständig zu regeln (Autonomie),
allerdings unter Oberaufsicht des Staates. Selbst das Recht
der Bestrafung steht der Gemeinde als Ortspolizeibehörde in
beschränktem Maße zu. In jeder Stadt müssen und in jeder
Landgemeinde können Ortsstatuten errichtet werden, durch
welche man die Gemeindeverhältniffe näher regelt.
2. Gemeindebezirke. Mitglieder einer Gemeinde sind alle
diejenigen selbständigen Personen, welche im Gemeindebezirke