1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Die Gemeinde.
wohnhaft sind oder darin Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe
treiben. Ausnahmen von der Regel, daß jedes Grundstück irgend
einem Gemeindebezirke angehören muß, bilden die landesherr-
lichen Schlösier und Zubehörungen, sowie oft auch Staats- und
Privatwaldungen, Kammer- und Rittergüter. Die Besitzer
solcher selbständiger Güter sind jedoch für den Gutsbezirk zu
allen Pflichten und Leistungen verbunden, welche für den Ge-
meindebezirk der Gemeinde im öffentlichen Jntereffe obliegen.
3. Gemeindemitgliedfchaft. In Landgemeinden hat jeder,
welcher die Gemeindemitgliedschaft erlangen will, sich beim Ge-
meindevorstand anzumelden und ist von demselben mittelst Hand-
schlags in Pflicht zu nehmen; in den Städten ist der Bürgereid
zu leisten.
Diejenigen Gemeindemitglieder, welche die Staatsangehörig-
keit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben, unbescholten sind,
keine öffentliche Armenunterstützung empfangen, mindestens neun
Mark direkte Steuern zahlen, mit ihren Abgaben auf die letzten
2 Jahre nicht in Rest geblieben sind und seit drei Jahren im
Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben, müssen das Bürger-
recht erwerben. Dasselbe können bei sonst gleichen Voraus-
setzungen alle diejenigen erwerben, welche wenigstens 2 Jahre
im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben oder in einer anderen
inländischen Stadt bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes schon
Bürger waren und mindestens drei Mark direkte Grund- oder
Einkommensteuer bezahlen.
4. Pflichten der Gemeindemitglieder. Die Verwaltung
der Gemeinde kostet Opfer. Welche Ausgaben hat die Gemeinde?
— Wer hat diese Lasten zu tragen? Jedes Gemeindemitglied
ist verpflichtet, die Lasten der Gemeinde mit zu tragen (Ge-
meinde- oder Kommunalabgaben). Erhoben werden diese Abgaben
nach bestimmten Grundsätzen (Anlagefuß), so z. B. nach der Höhe
der Einkommensteuer, wie es meist der Fall ist, oder nach ver
Wohnung (Mietszins), es liegt dies im eigenen Ermeffen der
Gemeinde, doch es ist immer hierzu die Genehmigung der vorge-
setzten Behörde erforderlich. — Ein wesentliches Recht ist die
Erlangung des U n 1 e r st ü tz u n g s w o h n s i tz e s. (S. Lekt. 9.)
5. Stadtgemeinden. Gewöhnlich unterscheidet man Stadt-