Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 10

1894 - Gotha : Behrend
10 Die Gemeinde. wohnhaft sind oder darin Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe treiben. Ausnahmen von der Regel, daß jedes Grundstück irgend einem Gemeindebezirke angehören muß, bilden die landesherr- lichen Schlösier und Zubehörungen, sowie oft auch Staats- und Privatwaldungen, Kammer- und Rittergüter. Die Besitzer solcher selbständiger Güter sind jedoch für den Gutsbezirk zu allen Pflichten und Leistungen verbunden, welche für den Ge- meindebezirk der Gemeinde im öffentlichen Jntereffe obliegen. 3. Gemeindemitgliedfchaft. In Landgemeinden hat jeder, welcher die Gemeindemitgliedschaft erlangen will, sich beim Ge- meindevorstand anzumelden und ist von demselben mittelst Hand- schlags in Pflicht zu nehmen; in den Städten ist der Bürgereid zu leisten. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche die Staatsangehörig- keit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben, unbescholten sind, keine öffentliche Armenunterstützung empfangen, mindestens neun Mark direkte Steuern zahlen, mit ihren Abgaben auf die letzten 2 Jahre nicht in Rest geblieben sind und seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben, müssen das Bürger- recht erwerben. Dasselbe können bei sonst gleichen Voraus- setzungen alle diejenigen erwerben, welche wenigstens 2 Jahre im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben oder in einer anderen inländischen Stadt bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes schon Bürger waren und mindestens drei Mark direkte Grund- oder Einkommensteuer bezahlen. 4. Pflichten der Gemeindemitglieder. Die Verwaltung der Gemeinde kostet Opfer. Welche Ausgaben hat die Gemeinde? — Wer hat diese Lasten zu tragen? Jedes Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Lasten der Gemeinde mit zu tragen (Ge- meinde- oder Kommunalabgaben). Erhoben werden diese Abgaben nach bestimmten Grundsätzen (Anlagefuß), so z. B. nach der Höhe der Einkommensteuer, wie es meist der Fall ist, oder nach ver Wohnung (Mietszins), es liegt dies im eigenen Ermeffen der Gemeinde, doch es ist immer hierzu die Genehmigung der vorge- setzten Behörde erforderlich. — Ein wesentliches Recht ist die Erlangung des U n 1 e r st ü tz u n g s w o h n s i tz e s. (S. Lekt. 9.) 5. Stadtgemeinden. Gewöhnlich unterscheidet man Stadt-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer