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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 11

1894 - Gotha : Behrend
Landgemeinden. 11 und Landgemeinden. Manche Staaten, wie z. B. Sachsen, teilen die Stadtgemeinden wiederum in zwei Abteilungen: 9,) in Städte, welche der revidierten Städteordnung unterstehen, hierzu gehören die größeren Städte, gewöhnlich über 6000 Einwohner, b) in Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben. a) Städte mit revidierter Städteordnung. Zu ihrer Ver- tretung und Verwaltung gehören zwei Körperschaften, 1. der Stadtrat, 2. die Stadtverordneten. Der Stadtrat besteht aus einem von dem Stadtrate und den Stadtverordneten ge- meinsam zu wählenden besoldeten Bürgermeister, sowie aus wehreren von den Stadtverordneten zu wählenden unbesoldeten Stadträten. Der Stadtrat hat die Gemeinde zu vertreten und die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und des Gemeinde- vermögens zu besorgen, die Stadtverordneten hingegen haben diese Verwaltung zu überwachen, auch erlangen in den meisten Fällen die Beschlüsse des Stadtrates durch die Zustimmung der Stadtverordneten erst Gültigkeit. Die Stadtverordneten werden gewählt durch die Bürgerschaft. b) Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte. Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten geschieht gleichfalls durch Stadtrat und Stadtverordnete, welche jedoch nicht Ul getrennten Sitzungen wie in den großen Städten, sondern uur als eine Körperschaft unter dem Namen Stadtgemeinde- vat arbeiten (beraten und beschließen). Die Verwaltung der ^rtspolizei steht dem Bürgermeister zu, allerdings unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft, mährend dieselbe in Städten mit der revidierten Städteordnung vom Stadtrat ausgeübt wird. 6. Landgemeinden. Hier geschieht die Vertretung und Ver- waltung der Gemeinde durch den Gemeinderat. Letzterer be- steht aus dem Gemeindevorstände, einem oder mehreren Gemeindeältesten und den Gemeinderatsmitglie- dern (Ausschußmitglieder), die auf die verschiedenen Haupt- massen der ansässigen, sowie die Klasse der unansässigen Ge- weindemitglieder zu verteilen sind. Gemeindevorstand und Gemeindeälteste werden vom Gemeinderat, letzterer von den ständigen Gemeindemitgliedern, welche das 25. Lebensjahr
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