1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Landgemeinden.
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und Landgemeinden. Manche Staaten, wie z. B. Sachsen, teilen
die Stadtgemeinden wiederum in zwei Abteilungen: 9,) in Städte,
welche der revidierten Städteordnung unterstehen, hierzu gehören
die größeren Städte, gewöhnlich über 6000 Einwohner, b) in
Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
angenommen haben.
a) Städte mit revidierter Städteordnung. Zu ihrer Ver-
tretung und Verwaltung gehören zwei Körperschaften, 1. der
Stadtrat, 2. die Stadtverordneten. Der Stadtrat besteht
aus einem von dem Stadtrate und den Stadtverordneten ge-
meinsam zu wählenden besoldeten Bürgermeister, sowie aus
wehreren von den Stadtverordneten zu wählenden unbesoldeten
Stadträten. Der Stadtrat hat die Gemeinde zu vertreten und
die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und des Gemeinde-
vermögens zu besorgen, die Stadtverordneten hingegen haben
diese Verwaltung zu überwachen, auch erlangen in den meisten
Fällen die Beschlüsse des Stadtrates durch die Zustimmung der
Stadtverordneten erst Gültigkeit. Die Stadtverordneten werden
gewählt durch die Bürgerschaft.
b) Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte. Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten geschieht
gleichfalls durch Stadtrat und Stadtverordnete, welche jedoch nicht
Ul getrennten Sitzungen wie in den großen Städten, sondern
uur als eine Körperschaft unter dem Namen Stadtgemeinde-
vat arbeiten (beraten und beschließen). Die Verwaltung der
^rtspolizei steht dem Bürgermeister zu, allerdings unter Aufsicht
der Amtshauptmannschaft, mährend dieselbe in Städten mit der
revidierten Städteordnung vom Stadtrat ausgeübt wird.
6. Landgemeinden. Hier geschieht die Vertretung und Ver-
waltung der Gemeinde durch den Gemeinderat. Letzterer be-
steht aus dem Gemeindevorstände, einem oder mehreren
Gemeindeältesten und den Gemeinderatsmitglie-
dern (Ausschußmitglieder), die auf die verschiedenen Haupt-
massen der ansässigen, sowie die Klasse der unansässigen Ge-
weindemitglieder zu verteilen sind. Gemeindevorstand und
Gemeindeälteste werden vom Gemeinderat, letzterer von den
ständigen Gemeindemitgliedern, welche das 25. Lebensjahr