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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 18

1894 - Gotha : Behrend
18 Der Staat und seine Verfassung (Fortsetzung). ist erblich nach dem Rechte der Erstgeburt; doch sind nur Männer erbberechtigt. Nur im Falle des Aussterbens des Mannes- stammes geht in einzelnen Ländern die Krone auf die dem zu- letzt regierenden Fürsten am nächsten verwandte weibliche Linie über. Der Thronfolger hat bei seinem Regierungsantritt in Gegenwart der Stände die Beobachtung, Aufrechterhaltung und Beschützung der Verfassung eidlich zuzusichern. Der Monarch ist unverantwortlich und feine Person unverletzlich. Beleidigungen oder gar Thätlichkeiten werden sehr streng bestraft (bis lebens- länglich Zuchthaus). Der Landesfürst bezieht als Ersatz (nicht als Gehalt) für den von der Krone in den Besitz des Staates übergegangenen Grundbesitz, Domänen, Forsten u. s. w. eine mit den Ständen für die Dauer seiner Regierung vereinbarte Civilliste; hiervon hat er jedoch die Ausgaben für die Hofhaltung, die Unterhaltung von Schlössern, Hofgottesdienst, für Kala- mitosen, Theater, Hofkapelle re. zu bestreiten. Wenn der Thron- folger die Regierung nicht übernehmen (Minderjährigkeit) oder sie nicht weiterführen kann (körperliche und geistige Gebrechen), so tritt eine Regentschaft ein. Wer gilt als Träger der gesamten Staatsgewalt? — Wie heißen die Söhne und Töchter fürstlicher Personen? — Wie wird die landesherrliche Gewalt erworben? — Was geschieht, wenn der Mannesstamm ausstirbt? — In welchen Fällen tritt eine Regentschaft ein? — Was heißt es, der Landesfürst ist un- verantwortlich? — Wie werden Beleidigungen und Angriffe auf den Landesfürst und dessen Familie bestraft? — Was bezieht der Landesherr .als Ersatz für die an den Fiskus übergegangenen Rechte? — Wie hoch beläuft sich die Civilliste? — Verwendet diese der Fürst für sich allein und seine Familie? — Was hat er beispielsweise alles davon zu bestreiten? 7. Die Staatsbeamten. In einem einigermaßen größeren und ausgebildeteren Staate sind die Thätigkeiten der Staats- gewalt so manigfaltige und ausgedehnte, daß die eigentlichen Träger der Staatsgewalt einen Teil derselben auf anoere Personen (Beamte) übertragen müssen. Unter den Staatsbeamten (Staatsdienern) sind diejenigen Personen zu verstehen, denen durch Anstellung die Pflicht übertragen ist, für den Staatszweck
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