Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 20

1894 - Gotha : Behrend
20 Der Staat und seine Verfassung (Fortsetzung). Domstifte rc) eine besondere Berücksichtigung finden. Die ersten Kammern bilden mehr das stetige (konservative) Element, die zweiten mehr das bewegliche. Das Zweikammersystem gilt in Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Lippe-Detmold, das Einkammersystem in den übrigen Staaten. Die beiden Mecklenburg haben jedoch keine Volksvertretung, dort ist die Staatsform eine bloß durch die Ritterschaft und die sogenannte Landschaft beschränkte Monarchie, so wie es im Mittelalter aller Orten war. In den freien Städten teilt sich die gesetzgebende Gewalt zwischen Senat und Bürgerschaft. Das Reichsland hat einen Landes-Ausschuß mit dem Rechte, Gesetze vorzuschlagen. b) Wahl. Gewählt werden nach einzelnen Verfasiungen die Abgeordneten aus dem ganzen Volke, nach andern nur aus den Kreisen ihrer Wähler heraus durch Wahlmänner (direkte und indirekte Wahl). Man unterscheidet ein aktives Wahl- recht, das ist die Befugnis, zu wählen, und ein passives Wahlrecht, das ist die Fähigkeit, gewählt zu werden. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. Damit nur wirklich Wahl- berechtigte zur Wahl kommen, wird für jede Gemeinde ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) angefertigt und aufgelegt. o) Wählbarkeit und Wahlfähigkeit. Zur Wahl be- rechtigt ist jeder Staatsangehörige, welcher ein gewifies Aller zurückgelegt hat*), einen bestimmten Betrag direkte Staats- steuern bezahlt**) und in der Heimatgemeinde die Berechtigung zu den Gemeindewahlen besitzt. Die Wählbarkeit hängt außer den übrigen Bedingungen (Besitz der Ehrenrechte) gewöhnlich vom erfüllten 30. Lebensjahre ab und einer mindestens drei- jährigen Staatsangehörigkeit.***) — Stichwahl, Session, Legis- laturperiode , Thronrede, ordentlicher und außerordentlicher Landtag. ä) Thätigkeit des Landtages. Dieselbe äußert sich *) Meist das 25. Lebensjahr. **) In Sachsen mindestens 3 Mk. ***) Oft ist auch ein bestimmter Steuersatz erforderlich, welchen der Gewählte entrichten muß, in Sachsen 30 Mk.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer