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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 32

1894 - Gotha : Behrend
32 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). Verwaltungsbehörden oder auch an die gesetzgebenden Faktoren (Landtag, Reichstag rc.). Beispiele: — 8. Das Vereinsrecht. Allen Deutschen ist es gestattet, sich friedlich und ohne Waffen in geschloffenen Räumen zu ver- sammeln. Sie haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Staatsgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu ver- einigen. Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 9. Die Freiheit der Meinungsäußerung, besonders auch durch Schrift und Druck: Preßfreiheit gegenüber der bis 1848 bundesverfaffungsmäßig bestandenen Zensur. — Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. — Der Betrieb eines Preßgewerbes ist von obrigkeitlicher Konzession nicht mehr abhängig. Unter Preßfreiheit (--- Recht der freien Gedankenäußerung) ist jedoch nicht zu verstehen, daß man nun in den Zeitungen und Zeit- schriften oder Büchern veröffentlichen laffen kann, was man will, denn bei Aufforderungen zum Ungehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit zu strafbaren Handlungen, zum Klaffenhaffe, bei Ver- breitung von erdichteten oder entstellten Thatsachen, um Staats- einrichtungen verächtlich zu machen, bei Beleidigungen von Pri- vaten, Regenten, Gesandten u. s. w., bei Verrat von Staats- geheimniffen, bei Gotteslästerung, bei Verbreitung von unzüchtigen Schriften und Bildern rc. tritt Bestrafung ein. Jedes Buch, jede Druckschrift muß den Namen und den Wohnort des Druckers und Redakteurs enthalten; warum wohl? (Der Redakteur ist verantwortlich.) Was heißt das? (Er kann wegen des Inhalts seiner Zeitung rc. vor Gericht gestellt werden.) Polizeiliche Beschlagnahme. 9. Lektion. Fortsetzung. 10. Das Recht des Aufenthalts in jedem deutschen Bundesstaate (Freizügigkeit). Die früheren lästigen Beschrän-
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