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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Sicherheilspflege.
Prinzip erhoben worden. — Welcher Unterschied ist zwischen
Statsbürger und Unterthan? — Wann beginnt die Voll-
jährigkeit ?
16. Der Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte. Hierher
gehört vor allen Dingen die Zulassung zu öffentlichen Ämtern;
überhaupt versteht man darunter die durch den Vollgenuß der
bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch
als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in An-
spruch nehmen kann
Die bürgerlichen Rechte können infolge strafbarer Handlungen
aberkannt werden. Die Folgen der Aberkennung der Ehren-
rechte sind die Unfähigkeit, in das Reichsheer oder in die Marine
einzutreten, öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen,
zu wählen oder gewählt zu werden, Zeuge, Geschworener, Schöffe,
Vormund :c. zu sein.
17. Das aktive Wahlrecht zum Reichstage und — falls
die Person ein Jahr hindurch einem deutschen Bundesstaate an-
gehörte — das Recht, überall für den Reichstag gewählt zu werden.
Wenn kann jedoch ein Ausschluß von dem Wahlrecht er-
folgen? (Vergl. Lekt. 14.)
(0. Lektion.
Ächcrheitsmge.
1. Einleitung. Der Zweck des Staates ist ein sittlicher;
seine Thätigkeit hat sich zunächst darauf zu erstrecken, seinen ihm
Unterstellten Sicherheit und Schutz zu gewähren (Sicherheits-
pflege), dann für Verbreitung von Kultur bemüht zu sein und
feine Sorge darauf zu erstrecken, daß die Menschheit immer edel-
denkender und besser wird (Kulturpfleg.), dann wird sich der
einzelne auch wohl fühlen. Mit kurzen Worten, der Staat soll
bemüht sein, von den Angehörigen seines Staatswesens alles
Nachteilige abzuwenden und alles Gute ihnen zuzuwenden.
(Wohlstandspflege.)