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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 36

1894 - Gotha : Behrend
80 Sicherheilspflege. Prinzip erhoben worden. — Welcher Unterschied ist zwischen Statsbürger und Unterthan? — Wann beginnt die Voll- jährigkeit ? 16. Der Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte. Hierher gehört vor allen Dingen die Zulassung zu öffentlichen Ämtern; überhaupt versteht man darunter die durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in An- spruch nehmen kann Die bürgerlichen Rechte können infolge strafbarer Handlungen aberkannt werden. Die Folgen der Aberkennung der Ehren- rechte sind die Unfähigkeit, in das Reichsheer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren- zeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, Zeuge, Geschworener, Schöffe, Vormund :c. zu sein. 17. Das aktive Wahlrecht zum Reichstage und — falls die Person ein Jahr hindurch einem deutschen Bundesstaate an- gehörte — das Recht, überall für den Reichstag gewählt zu werden. Wenn kann jedoch ein Ausschluß von dem Wahlrecht er- folgen? (Vergl. Lekt. 14.) (0. Lektion. Ächcrheitsmge. 1. Einleitung. Der Zweck des Staates ist ein sittlicher; seine Thätigkeit hat sich zunächst darauf zu erstrecken, seinen ihm Unterstellten Sicherheit und Schutz zu gewähren (Sicherheits- pflege), dann für Verbreitung von Kultur bemüht zu sein und feine Sorge darauf zu erstrecken, daß die Menschheit immer edel- denkender und besser wird (Kulturpfleg.), dann wird sich der einzelne auch wohl fühlen. Mit kurzen Worten, der Staat soll bemüht sein, von den Angehörigen seines Staatswesens alles Nachteilige abzuwenden und alles Gute ihnen zuzuwenden. (Wohlstandspflege.)
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