1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Sicherheitspflege.
Herabsturz oder durch Einsturz oder durch Tiere hervorgerufen
werden, sowie alle Unfälle, welche durch Explosion oder Feuers-
brünste entstehen. Von großer Bedeuttmg sind besonders die
letzteren. Die Feuerpolizei kommt in Berührung mit der Bau-
polizei (s. d.), auch die Reinigung der Schornsteine kommt hier
in Betracht. Weiter handelt es sich um die Aufbewahrung und
den Transport feuergefährlicher Gegenstände, von der Behütung
von Feuer und Licht, insbesondere von der Feuereinrichtung für
industrielle Zwecke. Dann folgt die Vorsorge für das Löschwesen
(Feuerwehr, Löschmittel), die Landesimmobiliarversicherungsanstalt,
Brandversicherungsinspektoren. An die Dämpfung des Brandes
schließt sich die Branduntersuchung teils in kriminalpolizeilichem
Interesse, teils in dem der Feuerversicherung, an. — Wer leicht
entzündliche Stoffe an feuergefährlichen Orten aufbewahrt, ver-
fällt in Strafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft (Stgb
§ 367, 4-6).
6. Baupolizei. Sie sorgt dafür, daß die Bauten hin-
reichend sicher gegen Einsturz und Feuersgefahr sind, daß an
gefährlichen Stellen (Teichusern rc) Sicherheitsvorrichtungen
(Barrieren) angebracht werden, daß durch Baulichkeiten der Ver-
kehr nicht gestört, das Schönheitsgefühl nicht verletzt und die
Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet werde. Übrigens bezieht
sich die öffentliche Ordnung nicht blos auf das Einzelbauwesen
für sich, sondern in gleicher Weise auf Wahl und bauliche An-
lage der Wohnbezirke (Ortsbaupläne), wo auch die Expropriations-
frage von Bedeutung ist. Wer bei der Leitung oder Ausführung
eines Baues wider'die allgemein anerkannten Regeln der Bau-
kunst dergestalt handelt, daß für andere hieraus Gefahr entsteht,
wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mi. oder mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. Gefährdung des Publikums durch unter-
lassenes Ausbessern oder Einreißen eines Gebäudes, ferner das
Richtbeobachten und Unterlassen der Sicherheitsmaßregeln bei
Bauten sowie die Umgehung der obrigkeitlichen Genehmigung
bei Bauten oder die Abweichllng vom Bauplan wird mit Geld-
strafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
7. Sicherheitspolizei- Zur Sicherheitspolizei wird, ab-
gesehen von der gerichtlichen Polizei und Polizeistrafgerichtsbarkeit,