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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 38

1894 - Gotha : Behrend
38 Sicherheitspflege. Herabsturz oder durch Einsturz oder durch Tiere hervorgerufen werden, sowie alle Unfälle, welche durch Explosion oder Feuers- brünste entstehen. Von großer Bedeuttmg sind besonders die letzteren. Die Feuerpolizei kommt in Berührung mit der Bau- polizei (s. d.), auch die Reinigung der Schornsteine kommt hier in Betracht. Weiter handelt es sich um die Aufbewahrung und den Transport feuergefährlicher Gegenstände, von der Behütung von Feuer und Licht, insbesondere von der Feuereinrichtung für industrielle Zwecke. Dann folgt die Vorsorge für das Löschwesen (Feuerwehr, Löschmittel), die Landesimmobiliarversicherungsanstalt, Brandversicherungsinspektoren. An die Dämpfung des Brandes schließt sich die Branduntersuchung teils in kriminalpolizeilichem Interesse, teils in dem der Feuerversicherung, an. — Wer leicht entzündliche Stoffe an feuergefährlichen Orten aufbewahrt, ver- fällt in Strafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft (Stgb § 367, 4-6). 6. Baupolizei. Sie sorgt dafür, daß die Bauten hin- reichend sicher gegen Einsturz und Feuersgefahr sind, daß an gefährlichen Stellen (Teichusern rc) Sicherheitsvorrichtungen (Barrieren) angebracht werden, daß durch Baulichkeiten der Ver- kehr nicht gestört, das Schönheitsgefühl nicht verletzt und die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet werde. Übrigens bezieht sich die öffentliche Ordnung nicht blos auf das Einzelbauwesen für sich, sondern in gleicher Weise auf Wahl und bauliche An- lage der Wohnbezirke (Ortsbaupläne), wo auch die Expropriations- frage von Bedeutung ist. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider'die allgemein anerkannten Regeln der Bau- kunst dergestalt handelt, daß für andere hieraus Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mi. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Gefährdung des Publikums durch unter- lassenes Ausbessern oder Einreißen eines Gebäudes, ferner das Richtbeobachten und Unterlassen der Sicherheitsmaßregeln bei Bauten sowie die Umgehung der obrigkeitlichen Genehmigung bei Bauten oder die Abweichllng vom Bauplan wird mit Geld- strafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. 7. Sicherheitspolizei- Zur Sicherheitspolizei wird, ab- gesehen von der gerichtlichen Polizei und Polizeistrafgerichtsbarkeit,
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