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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Beaufsichtigung — Schulzucht.
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vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde
durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der
Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu-
sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist
den Namen S ch u l a u s s ch u ß.
4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan-
ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde
das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge-
schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die
dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule —
Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des
Staates ausgeübt.
5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be-
stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten
acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre
zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul-
pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und
es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen
Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver-
säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in
ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar-
gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti-
gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche
Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs-
schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten
ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet.
Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der
Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden
— Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei
Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens-
jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen
Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch
die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.)
Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und
Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-