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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 44

1894 - Gotha : Behrend
44 Wohlstandspflege. trag mit Geld bis zu 300 Mk. oder mit Haft bis zu drei Monaten bestraft (§ 123 des Stgb.). Es muß den Umständen überlassen bleiben, ob man auf das eine oder das andere näher eingehen will. In einer höheren Schule wird man sich eingehender über diese verbreiten, wie auch über die Universitäten; mit Fortbildungsschülern wird man Volks- und Fortbildungsschulen mehr berücksichtigen. Aus dem Seminar wird man von der Ausbildung, der . Anstellung und den Rechtsverhältnissen der Lehrer sprechen. \2. Ccftion. Wowandsptlege. 1. Medizinalwefen (Ärzte). Zum Wohlbefinden gehört in erster Linie Gesundheit. „Gesund und frisch fein ist besser denn Gold, und ein guter Leib ist besser denn großes Gut —" (Sirach). Der Staat sorgt daher durch Errichtung medizinischer Bildungs- anstalten für Ärzte. Vorbildung des Arztes; Prüfungen. Die Pflicht des Arztes zur Gewährung seiner Hilfe in Notfällen und die ärztliche Zwangstaxe sind aufgehoben, doch § 300, 10 des Stgb, gilt auch für Ärzte. — „Fressen und Saufen macht die Ärzte reich" (Volksmund). — Gefundheitsregeln. Ten Kopf halt kühl, die Füße warm, Das macht den besten Doktor arm. — (Hufeland.) 2. Apothekerwesen. Dasselbe beruht auf der öffentlichen Sorge für das Vorhandensein der erforderlichen Arzneimittel. Zwei Erforderniffe: 1. die Konzession für Errichtung der Apotheke 2. die persönliche Qualifikation des Apothekers. Vorbildung, Prüfung und Approbation des Apothekers. — Gewisse Mittel sind nur auf Rezept eines approbierten Arztes abzugeben. Das Betreiben der Heilpraxis ist dem Apotheker untersagt. 3. Krankenanstalten (Krankenhäuser, Lazarethe, Hospitäler Irrenanstalten, Bewahranstalten) haben sich früher hauptsächlich als fromme Stiftungen mit den Universitäten gebildet. Jetzt sind sie mehr Aufgabe des Kommunalwesens, doch kommen sie
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